Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Übernahme eines Teilbetriebs
Der Kläger war an einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GbR beteiligt. Nach seinem Ausscheiden im Jahr 2006 führten die verbliebenen fünf Gesellschafter die GbR fort. Der Kläger übernahm die Aktiva, Passiva sowie den Kundenstamm der von ihm geführten Niederlassung. Hierbei handelt es sich unstreitig um einen Teilbetrieb. Daneben zahlte der Kläger einen Ausgleichsbetrag an die GbR.
Das Finanzamt stellte für den Kläger einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 EStG fest, da es sich weder um eine Realteilung handele, noch eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 EStG möglich sei. Gegen diese Feststellung erhob der Kläger Klage. Nach seiner Ansicht sei kein steuerpflichtiger Gewinn angefallen, weil eine Besteuerung der stillen Reserven in seinem Einzelunternehmen sichergestellt sei.
Das Gericht gab der Klage statt. Das Ausscheiden des Klägers aus der GbR führe nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, sondern sei vielmehr als Realteilung steuerneutral erfolgt. Dabei folgte der Senat nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Realteilung erfordere, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstelle. Vielmehr sei eine begünstigte Realteilung auch dann anzunehmen, wenn der ausscheidende Mitunternehmer mit einem Teilbetrieb abgefunden wird. Anderenfalls würde das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Übernahme eines Teilbetriebs aus einer zweigliedrigen Gesellschaft anders behandelt als das Ausscheiden aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft. In beiden Fällen werde jedoch das unternehmerische Engagement fortgeführt und die Besteuerung der stillen Reserven sei sichergestellt.
Ob sich aus der Zahlung des Spitzenausgleichs ein steuerpflichtiger laufender Gewinn ergab, brauchte das Gericht nicht zu beurteilen, weil nur die Feststellung des Veräußerungsgewinns, nicht aber diejenige des laufenden Gewinns Gegenstand des Klageverfahrens war.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 29.1.2015, 12 K 3033/14 F
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