Ausschluss der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass der Ausschluss der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG auch dann gilt, wenn der Gesellschafter nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

Keine erweiterte Kürzung für Sondervergütungen

Vor dem FG Düsseldorf klagte eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG. Sie hatte im Streitjahr 2016 Aufwendungen für die Verzinsung von Darlehenskonten i.H. von ca. 72.000 EUR, die bei ihren Gesellschaftern als Sonderbetriebseinnahmen erfasst wurden. 66.000 EUR dieser Zinsaufwendungen entfielen auf ihren Mehrheitskommanditisten, der nicht gewerbesteuerpflichtig war. Das Finanzamt versagte eine erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin. Das FG Düsseldorf wies die Klage hiergegen ab und stellte klar, dass der Ausschluss der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen auch gilt, wenn der Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

FG Düsseldorf, Urteil v. 3.9.2020, 9 K 3300/18 G,F


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