Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastungen
In dem Urteilsfall wurde die Tochter des Klägers von der früheren Ehefrau nach Südamerika entführt. Die Kosten für den Zivilprozess erkannte das FG Düsseldorf als außergewöhnliche Belastungen an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger habe nicht nachgewiesen, inwiefern seine Existenzgrundlage gefährdet sei und lehnte deshalb den Abzug zuvor ab.
Existenzgrundlage erfasst auch immaterielle Lebensgrundlage
Dem widersprach das FG Düsseldorf. Es verwies darauf, dass der Begriff "Existenzgrundlage" zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) so auszulegen sei, dass nicht nur die materielle, sondern auch die immaterielle Lebensgrundlage davon erfasst werde.
FG Düsseldorf, Urteil v. 13.3.2018, 13 K 3024/17 E, veröffentlicht mit Pressemeldung v. 4.5.2018
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