Auswirkungen einer zivilgerichtlichen Kaufpreisänderung auf die Grunderwerbsteuer
Die Klägerin erwarb von einer Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH (BVVG) Ackerflächen, Grünland, Umland, Wald und sonstige Flächen zu einem bestimmten Gesamtkaufpreis. Vom Gesamtkaufpreis entfielen ein bestimmter Betrag auf den Grund und Boden nach dem Verkehrswert und ein bestimmter Betrag auf den Grund und Boden nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Dementsprechend setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer fest, der entsprechende Grunderwerbsteuerbescheid wurde bestandskräftig. Im Vertrag wurde eine Kaufpreisanpassungsklausel vereinbart.
Teilweise Rückzahlung des Kaufpreises
Zu einem späteren Zeitpunkt musste die BVVG aufgrund eines Urteils des Landgerichts einen Teil des Kaufpreises zurückzahlen. Die Klägerin beantragte nunmehr eine Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung, was das Finanzamt ablehnte. Ein Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg.
Laut Einspruchsentscheidung liegt weder ein Fall des § 16 Abs. 3 GrEStG vor, noch komme eine Änderung nach der Abgabenordung in Betracht. Nach Ansicht des Klägers liegt ein steuerlich rückwirkendes Ereignis vor und somit sind die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gegeben.
Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung?
Das FG Mecklenburg-Vorpommern sah die Klage als begründet an. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG liegen hier nicht vor. Dies gründet sich aus der Tatsache, dass das Urteil nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer ergangen ist, da hierzu eine Genehmigung vorliegen muss, diese aber erst nach Ablauf dieser Frist gegeben ist. Auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG sind nicht erfüllt, da diese Vorschrift nur die Herabsetzung des Kaufpreises bei Mängeln des gekauften Grundstückes erfasst, was im Streitfall nicht gegeben ist. Aber der Bescheid ist nach der Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Denn die Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund des Urteils des Landgerichtes hat steuerliche Wirkung für die Vergangenheit. Durch das Landgericht wurde rückwirkend in eine wesentliche Besteuerungsgrundlage - nämlich den Wert der Gegenleistung – eingegriffen, da sich ausgehend von der im Vertrag enthaltenen Anpassungsklausel die Kaufpreisvereinbarung geändert hat.
Revision beim BFH
Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen und auch eingelegt (Az. beim BFH II R 32/18). Auch wenn § 16 GrEStG eine Spezialvorschrift darstellt, bleibt daneben trotzdem die Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO anwendbar. Dies ist im Urteilsfall vorteilhaft, da § 16 GrEStG nicht alle Fälle der gescheiterten Erwerbsvorgänge erfasst.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 4.7.2018, 3 K 206/16, Haufe Index 12066896
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