Hundesteuer auch im Urlaub
Eine Hundehalterin hatte mit ihrer Klage gegen den Steuerbescheid auch im Berufungsverfahren vor dem Bayerischer Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Az.: 4 B 12.1389).
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Steuer sei nicht der tatsächliche Aufenthaltsort eines Hundes, sondern der Haushalt, in dem das Tier lebe. Daher könne eine Gemeinde die Steuer kassieren, auch wenn der Halter seinen Hund zur Arbeit, zu Freizeitaktivitäten oder in die Ferien mitnehme, entschied das Gericht in dem erst jetzt bekanntgewordenen Urteil vom September.
Auch mit weiteren Einwänden gegen den Hundesteuerbescheid hatte die Klägerin keinen Erfolg. So darf nach Auffassung des Gerichts für Kampfhunde eine erhöhte Hundesteuer erhoben werden. Dies gelte selbst dann, wenn durch einen sogenannten Wesenstest nachgewiesen ist, dass der betreffende Hund nicht besonders aggressiv ist.
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