Hintergrund
A ist aufgrund eines Autounfalls im Jahre 1970 querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. In 2008 erwarb er eine Motoryacht. Nachdem er in den letzten Jahren gemerkt hatte, dass er auch unter Zuhilfenahme einer weiteren Person die ursprüngliche Koje sowie den Dusch- und Toilettenbereich nicht länger werde nutzen können, ließ er in 2011 einen Kabinenbereich zu einer bodenebenen Nasszelle umbauen. Außerdem wurde die Koje durch ein absenkbares Fußende und ein aufstellbares Kopfende umgestaltet, damit A allein ein- und aussteigen konnte.
Das FA lehnte den Antrag des A ab, die Umbaukosten von rund 37.000 EUR als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Ebenso entschied das FG mit dem Hinweis, es handele sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten, sondern um lediglich mittelbare Folgekosten der Behinderung.
Entscheidung
Auch der BFH ist der Auffassung, dass derartige Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.
Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung sowie private Aufwendungen, die über die Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen, ausgeschlossen. Nur außergewöhnliche - insbesondere existenziell notwendige oder der Sicherung der Existenz dienende - atypische Aufwendungen sind begünstigt.
Das kann z.B. der Fall sein bei Aufwendungen für den existenziellen Wohnbedarf, für die Wiederbeschaffung existenznotwendiger Gegenstände oder für den Austausch gesundheitsgefährdender Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs. Damit sind aber die Aufwendungen für eine Yacht nicht vergleichbar. Sie entstehen nicht zwangsläufig, sondern sind beliebig. Denn der Steuerpflichtige ist weder aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen.
Das gilt auch für die behindertengerechte Umgestaltung eines Bootes. Auch hier sind die Aufwendungen nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern - anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des existenziell wichtigen Wohnumfelds - in erster Linie Folge des frei gewählten Konsumverhaltens.
Hinweis
Der BFH betont besonders den engen Anwendungsbereich des Bereichs der außergewöhnlichen Belastungen. § 33 EStG gilt nicht, soweit die Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein überschritten ist. Bei krankheits- und behinderungsbedingten Aufwendungen wird die Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich unterstellt. Das gilt auch für die aus diesen Gründen erforderliche Umgestaltung einer Wohnung oder eines Hauses. Dabei ist das individuelle (existenziell wichtige) Wohnumfeld entscheidend. Grundsätzlich kommt der Wohnung eine existenziell wichtige Bedeutung zu. Bei einer - neben der Wohnung unterhaltenen - Yacht ist dies allerdings nicht der Fall. Es besteht keine Existenznotwendigkeit, die Aufwendungen vorzunehmen. Ebenso dürfte es regelmäßig an der Zwangsläufigkeit fehlen, wenn entsprechende Umbauten in einer Ferienwohnung oder Zweitwohnung veranlasst werden. Denn das Halten einer Zweitwohnung ist nicht existenznotwendig. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens sind. Ob es sich um ein "sozial gebilligtes Verhalten" handelt, ist für den Abzug unerheblich. Der BFH widerspricht damit einer Entscheidung des FG Berlin zum behindertengerechten Umbau einer Zweitwohnung (Urt. v. 1.11.1994, VII 369/91, EFG 1995, 264).
Der BFH entschied durch Beschluss nach § 126a FGO. Danach kann, auch wenn die Beteiligten nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen, wenn der Senat einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von dieser Möglichkeit macht der BFH gelegentlich dann Gebrauch, wenn die Entscheidung so klar liegt, dass sich jede weitere Erörterung erübrigt. Ob das auch hier der Fall war, erscheint zweifelhaft. Denn die Revision wurde vom BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen. Daraus dürfte sich schließen lassen, dass der BFH die Sache - jedenfalls im Zeitpunkt der Zulassung - als durchaus problematisch angesehen hat.
BFH, Beschluss v. 2.6.2015, VI R 30/14, veröffentlicht am 15.7.2015
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
886
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
850
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
628
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
595
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
513
-
Anschrift in Rechnungen
509
-
Stromlieferung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung
497
-
5. Gewinnermittlung
495
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
479
-
Vollverzinsung und Unionsrecht
23.08.2024
-
Alle am 22.8.2024 veröffentlichten Entscheidungen
22.08.2024
-
Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Investmentfonds
22.08.2024
-
Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig?
22.08.2024
-
Totalverlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage
22.08.2024
-
Gewinne von Tochtergesellschaften und Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen
22.08.2024
-
(Teil-)Unentgeltlichkeit als Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 8 ErbStG
21.08.2024
-
Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
21.08.2024
-
Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand
19.08.2024
-
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen
19.08.2024