Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen

Das FG Köln hat entschieden, dass die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen rechtswidrig ist.

Abrechnungsbescheid durch Inkasso-Service der Familienkasse

An die Klägerin wurde zu Unrecht Kindergeld ausgezahlt. Dieses Kindergeld forderte die Familienkasse zurück. Hierzu wurde ein Abrechnungsbescheid durch den Inkasso-Service der Familienkasse erteilt und Säumniszuschläge auf die nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes berechnet. Die Klägerin wehrte sich vor dem FG Köln erfolgreich gegen die Forderung der Säumniszuschläge. Das Gericht hob den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf.

Berechnung der Säumniszuschläge ist rechtswidrig

Das Gericht stellte klar, dass im Abrechnungsbescheid die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden müssen. Für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse. Zwar können mehrere Rückforderungsansprüche in einem sog. Sammelbescheid zusammengefasst werden. Doch auch dann seien die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.

FG Köln, Urteil v. 23.9.2020, 3 K 3048/17, veröffentlicht am 26.4.2021


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