Berücksichtigung finaler Verluste einer Betriebsstätte

Verluste einer EU Betriebsstätte können in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Verluste im Betriebsstättenstaat definitiv nicht mehr genutzt werden können. Derartige finale Verluste liegen vor, wenn das wirtschaftliche Engagement des Stammhauses im Betriebsstättenstaat eingestellt wird und de facto keine Anhaltspunkte für eine Wiedereröffnung der Betriebsstätte vorliegen.

Sachverhalt:
Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Deutschland, die Bäckereierzeugnisse produziert und vertreibt. Die Gesellschaft ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. In den Jahren 2000 bis 2002 eröffnete die Klägerin in den Niederlanden Bäckereifilialen. Da die niederländischen Betriebsstätten lediglich Verluste erzielten, wurden die Filialen im Jahr 2003 wieder geschlossen. Die aufgelaufenen Verluste hat die Klägerin in ihrer Steuererklärung geltend gemacht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Verluste nicht steuermindernd anerkannt, da nach dem DBA das Besteuerungsrecht den Niederlanden zugewiesen wird. Im Rahmen des Klageverfahrens wird eine Geltendmachung der Verluste in Deutschland begehrt.

Entscheidung:

Das Gericht gab der Klage statt. Im Einklang mit der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BFH erklärt das Finanzgericht, dass finale Verluste trotz der DBA-rechtlichen Freistellung ausnahmsweise im Inland abzugsfähig sind, weil die Verluste in den Niederlanden definitiv nicht mehr verwertet werden können. Die Verrechnung der Verluste wird zudem nicht durch rechtliche Vorgaben im Betriebsstättenstaat eingeschränkt. Zwar ist nach niederländischem Recht ein Verlustvortrag nur 10 bzw. 9 Jahre vortragsfähig, allerdings ist die Finalität nicht durch diese zeitliche Schranke, sondern auf die Einstellung des wirtschaftlichen Engagements der Klägerin in den Niederlanden zurückzuführen. Die Verluste können in Deutschland nicht im Jahr der Verlustrealisation, sondern erst im Jahr der Finalität genutzt werden.

Praxishinweis:

Der BFH hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Definition finaler Betriebsstättenverluste geäußert (BFH, Urteil v. 9.6.2010, I R 107/09; v. 5.2.2014, I R 48/11). Bedauerlicherweise werden die Urteile von der Finanzverwaltung nicht angewendet. Allerdings ist eine gesetzliche Umsetzung der Rechtsprechung zum Abzug finaler Verluste geplant. Aufgrund einer EuGH-Vorlage des FG Köln vom 19.2.2014 zur Anerkennung finaler Betriebsstättenverluste wurde ein bestehender Gesetzesentwurf bis zur endgültigen Klarstellung des BFH allerdings zurückgestellt.

FG Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2014, 6 K 50/10 K, Haufe Index 7614805