Die bloße Möglichkeit, dass der Beruf später auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründet keinen dem Werbungskostenabzug entgegenstehenden Zusammenhang zwischen den Ausbildungskosten und den steuerfreien Auslandseinkünften.

Hintergrund

Es handelt sich um eine Parallelentscheidung zu den ebenfalls am 28.7.2011 ergangenen Grundsatzurteilen VI R 7/10 und VI R 38/10, mit denen der BFH die Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt hat. Im Streitfall stellte sich zusätzlich die Frage, ob der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist, wenn im Anschluss an die Ausbildung im Ausland nicht steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.  

Der Pilot (P) absolvierte nach dem Abitur in 2004/2005 die Pilotenausbildung. Ab 2006 war er bei einer türkischen Airline beschäftigt. Seinen inländischen Wohnsitz hatte er aufgegeben. Seit Herbst 2007 arbeitet und wohnt er wieder in Deutschland. P beantragte für 2004 die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs für seine Ausbildungskosten (rund 70.000 €), was das Finanzamt und auch das Finanzgericht mit der Begründung ablehnten, der Gesetzgeber habe durch § 12 Nr. 5 EStG den Werbungskostenabzug für eine erstmalige Berufsausbildung ausdrücklich ausgeschlossen und lediglich den (auf 4.000 € begrenzten) Sonderausgabenabzug zugelassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).      

Entscheidung

Der BFH wiederholt zunächst seine Argumentation aus den beiden o.a. Grundsatzentscheidungen, dass § 12 Nr. 5 EStG den Abzug der Erstausbildungskosten als vorab entstandene Werbungskosten nicht ausschließt. § 12 Nr. 5 EStG ordnet zwar den vorrangigen Sonderausgabenabzug an. Dieser Sonderausgabenabzug steht aber seinerseits unter dem Vorbehalt, dass die Aufwendungen nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben zu beurteilen sind (§ 10 Abs. 1 EStG, Einleitungssatz). Folglich bleibt auch durch § 12 Nr. 5 EStG der vorrangige Werbungskostenabzug unberührt.

Sodann führt der BFH aus, dass die Regelung, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sind (§ 3c Abs. 1 EStG), der beantragten Verlustfeststellung nicht entgegensteht. Der Abzug scheidet nur aus, wenn die Aufwendungen nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit steuerfreien Einnahmen in unlösbarem Zusammenhang stehen, d.h. ohne diese nicht angefallen wären. Die Aufwendungen und Bezüge müssen konkret einander zugeordnet werden können. Dazu reicht allein die Möglichkeit, dass die Berufstätigkeit später teilweise auch im Ausland ausgeübt werden könnte, nicht aus. Da P die Ausbildung nicht im Hinblick auf eine konkrete Anstellung in der Türkei absolviert hatte, sondern zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation, verneinte der BFH einen schädlichen Zusammenhang mit seinen späteren steuerfreien Einkünften. Die Sache musste lediglich deshalb an das FG zurückverwiesen werden, da die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten nicht festgestellt war.

Urteil v. 28.7.2011, VI R 5/10, veröffentlicht am 7.9.2011