Berufung auf das Unionsrecht beim Bezug von Reisevorleistungen

Ein inländischer Reiseveranstalter kann sich für von ihm bezogene Reisevorleistungen durch einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat unmittelbar auf die unionsrechtliche Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL) berufen mit der Folge, dass er (entgegen dem nationalen Recht) für diese Leistungen keine Steuer als Leistungsempfänger schuldet.

Hintergrund: Reiseveranstalter bezieht Vorleistungen aus einem anderen EU-Staat

Zu entscheiden war für die Streitjahre 2009 bis 2012, ob sich die R-GmbH, eine Reiseveranstalterin, direkt auf Art. 306 ff. MwStSystRL (Margenbesteuerung) berufen kann, um eine Steuerschuldnerschaft für von der in Österreich ansässigen A-GmbH bezogene Reisevorleistungen nach § 13b Abs. 5 UStG (Steuerschuldnerschaft des Empfängers) abzuwehren. A rechnete über die von ihr erbrachten Leistungen (Unterbringung, Verpflegung, Beförderung der Reisenden sowie Vermietung von Fahrrädern) ohne USt-Ausweis (netto) ab. R trat gegenüber ihren Kunden als Reiseveranstalterin im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. Sie unterwarf den Differenzbetrag zwischen dem Reisepreis und den in Anspruch genommenen Vorleistungen der Margenbesteuerung (§ 25 UStG). In ihren Ausgangsrechnungen wies sie auf diese Besteuerung hin. Umsatzsteuerrechtliche Folgerungen aus den von A erbrachten Reisevorleistungen zog sie nicht. Denn unionsrechtlich befinde sich der Ort der von A an R erbrachten Leistungen in Österreich (Art. 307 MwStSystRL). Sie seien mithin nicht steuerbar.  

Das FA ging dagegen davon aus, der Ort der von A erbrachten Vorleistungen liege im Inland (§ 3b Abs. 2 Satz 1 UStG). Ihre Leistungen seien steuerbar und steuerpflichtig. R schulde die USt hierfür als Leistungsempfängerin nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG. R könne sich nicht einseitig auf die Margenbesteuerung nach Art. 306 ff. MwStSystRL berufen, da davon auszugehen sei, dass A das nationale Recht zutreffend angewendet und einen Vorsteueranspruch im Deutschland geltend gemacht habe. Dementsprechend erhöhte das FA die USt für R.    

Dem widersprach das FG. R könne sich auch als Leistungsempfängerin auf die für sie günstigeren Art. 306 ff MwStSystRL berufen, die dazu führten, dass die von ihr bezogenen Leistungen der A im Inland nicht steuerbar seien. 

Entscheidung: Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

Der BFH bestätigt das FG-Urteil:

  • R kann sich für die für ihr Unternehmen als Reisevorleistungen bezogenen sonstigen Leistungen, die die in einem anderen EU-Staat ansässige A erbracht hat, unmittelbar auf Art. 306 ff. (Margenbesteuerung) berufen mit der Folge, dass diese Leistungen nicht steuerbar sind und R dafür entgegen dem nationalen Recht keine USt als Leistungsempfängerin schuldet.
  • Die unionsrechtliche Sonderregelung für Reisebüros gilt i.S. der "Kundenmaxime" auch für Reiseleistungen für Steuerpflichtige, die diese für ihr Unternehmen nutzen (B2B-Transaktionen). Die Beschränkung nach nationalem Recht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG) i.S. der "Reisendenmaxime" auf B2C-Transaktionen, ist – unter Hinweis auf verschiedene EuGH-Urteile - richtlinienwidrig.
  • Die von A für R ausgeführten Reiseleistungen (B2B-Transaktion) fallen daher unter Art. 306 ff. MwStSystRL. Sie sind in Höhe der von ihr erzielten Marge nach Art. 307 Satz 2 MwStSystRL allein in Österreich zu besteuern, da der Leistungsort in Österreich liegt (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, Art. 307 Satz 2 MwStSystRL). Unionsrechtlich sind diese Leistungen im Inland nicht steuerbar. R schuldet insoweit als Leistungsempfängerin keine USt.
  • R kann sich unmittelbar auf den Anwendungsvorrang der Art. 306 ff. MwStSystRL berufen. Denn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die volle Wirksamkeit der Unionsnormen behindern könnten, sind – so der BFH - "auszuschalten".
  • Der Geltendmachung des Anwendungsvorrangs durch R steht nicht entgegen, dass die von A erbrachten Leistungen möglicherweise steuerlich unbelastet bleiben, weil sie in Österreich – entgegen dem Unionsrecht (Art. 306 ff. MwStSystRL) - nicht der Margenbesteuerung unterworfen werden. Das ist notwendige Folge des Gebots, das Unionsrecht in jedem Fall gegenüber dem entgegenstehenden nationalen Recht durchzusetzen. Eine korrespondierende Besteuerung ist nicht zwingend. Dementsprechend kann es sich nicht zulasten der R auswirken, wenn sie sich auf das für sie günstigere Unionsrecht beruft, während A an der für sie günstigeren nationalen (österreichischen) Regelung festhält.

Hinweis: Problematik inzwischen auch vom EuGH entschieden

Beim Ergehen des BFH-Urteils (am 13.12.2017) stand die Entscheidung des EuGH zu der Frage noch aus, ob Deutschland seine Verpflichtung aus Art. 306 ff MwStSystRL dadurch verletzt hat, dass es Reiseleistungen für Steuerpflichtige, die diese für ihr Unternehmen nutzen (B2B-Transaktionen) von der Sonderregelung für Reisebüros ausschließt. Im Hinblick auf bereits vorliegende EuGH-Urteile in Parallelfällen hielt es der BFH nicht für erforderlich, den Abschluss des Vertragsverletzungsverfahrens Kommission/Deutschland abzuwarten bzw. eine erneute Vorlage an den EuGH zu richten. Inzwischen liegt jedoch die Entscheidung des EuGH mit dem vom BFH bereits vorab angenommenen Ergebnis vor. Der EuGH entschied – ohne dass er das erst am 2.5.2018 veröffentlichte BFH-Urteil kennen konnte – übereinstimmend mit dem BFH, dass der Ausschluss von B2B-Leistungen aus der Sonderregelung für Reiseleistungen richtlinienwidrig ist (EuGH v. 8.2.2018, C-380/16, Kommission/Deutschland, DStR 2018, 346, HI11535261).

BFH, Urteil v. 13.12.2017, XI R 4/16, veröffentlicht am 2.5. 2018.


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