Bescheidänderung beim steuerlichen Einlagekonto
Sachverhalt: Umgebuchtes Darlehen
Eine GmbH erklärte das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2012 mit 0 EUR. Aus dem Jahresabschluss und der vorgelegten Summen- und Saldenliste ergab sich, dass die Gesellschafterin eine „andere Zuzahlung in das Eigenkapital” durch Umbuchung eines Darlehens geleistet hatte. Das Finanzamt erließ im Juli 2014 antragsgemäß den endgültigen Feststellungsbescheid. Auch für die Jahre 2013 und 2014 wurde das steuerliche Einlagekonto jeweils mit 0 EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt. In 2015 lehnte das Finanzamt einen Antrag auf Änderung des Bescheides zum 31.12.2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit ab. Gegen diese Ablehnung sowie die Feststellungsbescheide 2013 und 2014 legte die GmbH Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren machte sie geltend, dass die Unrichtigkeit des Ansatzes des steuerlichen Einlagekontos in der Feststellungserklärung offenbar gewesen sei, da sich aus dem eingereichten Jahresabschluss zum 31.12.2012 ergeben habe, dass der Gesellschaft eine Einlage im Sinne des § 27 Abs. 1 KStG zugeflossen sei. Gegen die ablehnenden Einspruchsentscheidungen klagte die GmbH und machte geltend, dass die Unrichtigkeit des steuerlichen Einlagekontos offensichtlich gewesen sei. Außerdem sei der Vortrag im Änderungsantrag als neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu werten. Das Vergessen einer Eintragung sei nicht als grob fahrlässig anzusehen.
Entscheidung: Keine offenbare Unrichtigkeit
Die Klage war unbegründet. Die Übernahme der in den Feststellungserklärungen angegebenen Beträge des steuerlichen Einlagekontos ist keine offenbare Unrichtigkeit. Die Frage, ob die Zuführung zur Kapitalrücklage einen Zugang bei der besonderen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auslöst, erfordert eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Ein Automatismus dahingehend, dass sich eine Rücklage stets auf dem Einlagekonto wiederspiegeln muss, besteht nicht. Vorliegend ist daher nicht nur die rein theoretische, sondern die konkrete Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der zuständige Bearbeiter trotz des Bilanzansatzes davon ausgegangen ist, dass ein entsprechender Eintrag in die Feststellungserklärung nicht zu erfolgen hat. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vor. Den steuerlichen Berater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, wenn er bei der Abgabe der Steuererklärungen und der Bescheidprüfung die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Es handelt sich somit nicht um ein „schlichtes Versehen”.
Praxishinweis: Unrichtigkeit muss ohne weitere Prüfung erkenbar sein
§ 129 AO setzt voraus, dass die Unrichtigkeit ohne weitere Prüfung erkannt werden kann. Dies kann auch der Fall sein, wenn eine für das Finanzamt erkennbare Unrichtigkeit von diesem als eigene übernommen wird. Unterbleibt jedoch durch den Sachbearbeiter eine erforderliche Sachverhaltsermittlung, liegt kein mechanisches Versehen vor, auch wenn er damit gegen die Amtsermittlungspflicht verstößt.
FG München, Urteil v. 25.4.2016, 7 K 2616/15
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