Besteuerung eines bargeldintensiven Betriebs
Bargeldintensiver Betrieb
Die Klägerin, eine oHG, betreibt bargeldintensive Gaststätten und Hotelbetriebe. Das Finanzamt veranlagte die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2015 erklärungsgemäß. Hiergegen erhob die Klägerin Sprungklage. Sie machte geltend, dass bei bargeldintensiven Betrieben in der Erfassung von Bareinnahmen ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege. Die Besteuerung der erzielten Bareinnahmen in vollem Umfang verstoße daher gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, dass der Gesetzgeber aus politischen Gründen von einer das Vollzugsdefizit beseitigenden Neuregelung abgesehen habe. Er nähme eine Steuerhinterziehung bewusst in Kauf. Die Klägerin schätzte den Anteil der von ihr erklärten Einnahmen, die verfassungswidrig besteuert würden und beantragte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Keine nur teilweise Besteuerung der Bareinnahmen
Das Finanzgericht lehnte die Klage als unbegründet ab. Die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 EStG) im Jahr 2015 sei verfassungsgemäß. Es bestehe bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bei bargeldintensiven Betrieben kein strukturelles Vollzugsdefizit. Eine "Gleichheit im Unrecht" und damit einen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gäbe es nicht. Zwar stellen die Möglichkeiten zur Manipulation von Kassenaufzeichnungen ein Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar. Die bestehenden Gesetze zielen aber auf die Durchsetzung der Steuernormen hin. Außerdem bestehe ein erhebliches Entdeckungsrisiko der Manipulationen. Auch wird die Nicht-Erfassung nicht aus politischen Gründen geduldet. Das vorhandene Vollzugsdefizit liegt im Tatsächlichen und lässt sich dem Gesetzgeber nicht zurechnen.
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
Das Finanzgericht weist in seinem Urteil u. a. auch darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Nachbesserungsversuche zu würdigen sind. Ein solcher liege mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vor. Dem Gesetzgeber stehe eine Anlaufphase zu, innerhalb derer er die Wirksamkeit der neu geschaffenen Regelungen prüfen und ggf. auftretende Umsetzungsprobleme beseitigen kann.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.6.2018, 8 K 501/17, Haufe Index 12954992
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024