Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten

Das FG Münster hat entschieden, dass ein Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Quellenstaat (Drittstaat) ausgeübt werden kann.

In dem Urteilsfall ging es um die Frage, welcher Staat den Arbeitslohn des Klägers besteuert. Das klagende Ehepaar wohnte in den Streitjahren hauptsächlich in Deutschland. Der Kläger arbeitete in der Schweiz und bezog in Frankreich eine Zweitwohnung, um von dieser aus arbeitstäglich die Arbeitsstätte in der Schweiz aufzusuchen. 

Besteuerungsrecht für den Arbeitlohn 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bestehen zwischen allen drei Staaten. Der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallende Arbeitslohn wurde in Frankreich besteuert. Deshalb gingen die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen davon aus, der Arbeitslohn sei in Deutschland steuerfrei. Das Finanzamt bezog allerdings den Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerfestsetzungen mit ein. Hiergegen legte das Ehepaar klage ein. Das FG Münster gab der Klage statt. 

FG Münster, Urteil v. 1.7.2018, 1 K 42/18 E, veröffentlicht am 3.9.2018


Schlagworte zum Thema:  Besteuerung, Lohn, Doppelbesteuerungsabkommen