Eine Betriebsaufspaltung kann auch bei fehlenden rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung des eigenen Willens vorliegen, wenn ein Gesellschafter das Betriebsunternehmen stattdessen faktisch beherrscht. Eine solche Machtstellung liegt aber nicht vor, wenn ein Gesellschafter ein verzichtbares Grundstück an eine GmbH verpachtet.

Hintergrund:

Der Unternehmer (U) betrieb einen Getränkegroßhandel und brachte dieses Einzelunternehmen – mit Ausnahme des Grundvermögens – in eine neugegründete GmbH ein, an der er zu 49 % beteiligt war. Die übrigen Anteile hielten seine Ehefrau (26 %) und sein Bruder (25 %). Eines der vier Grundstücke verpachtete er an die GmbH. Die übrigen drei Grundstücke vermietete er zunächst zu fremdgewerblichen Zwecken und zu Wohnzwecken.

Wegen einer angenommenen Betriebsaufspaltung ging U zunächst davon aus, dass die drei fremdvermieteten Grundstücke zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens (Besitzunternehmens) gehörten. Dementsprechend ermittelte er bei der Entnahme der Grundstücke einen Entnahmegewinn in Höhe von rund 600.000 EUR.

Während U den Gewinn wegen einer Teilbetriebsaufgabe tarifbegünstigt besteuert haben wollte, war das Finanzamt der Ansicht, dass ein regulär zu besteuernder laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt. In seiner Klage vertrat der U schließlich die Auffassung, dass die Grundstücke mangels bestehender Betriebsaufspaltung zum Privatvermögen zählten und deshalb gewinnneutral auszubuchen waren.

Entscheidung:

Auch das FG kommt zu dem Ergebnis, dass keine Betriebsaufspaltung vorlag und die „Entnahme“ des Grundstücks deshalb nicht zu einem laufenden Gewinn führte.

Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Vermietung von Wirtschaftsgütern nur dann eine gewerbliche Tätigkeit, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist. Diese personelle Verflechtung setzt voraus, dass eine oder mehrere Personen in der Lage sind, im Besitz- und Betriebsunternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.

Eine solche Beherrschung konnte das FG im vorliegenden Fall allerdings nicht erkennen. Zunächst einmal reicht die 49%ige Beteiligung des U alleine nicht zu einer Beherrschung der GmbH (Betriebsgesellschaft) aus, da Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden mussten. Eine Beherrschung kann auch nicht über die Zusammenrechnung der Anteile der Eheleute hergeleitet werden, denn es darf nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Eheleute gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen verfolgen. Für diese Annahme wäre zum Beispiel ein Stimmbindungsvertrag oder eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht erforderlich.

Eine personelle Verflechtung lässt sich vorliegend auch nicht über eine faktische Beherrschung herleiten, die z. B. durch das Verpachten wesentlicher Betriebsgrundlagen geschaffen werden kann. Im Urteilsfall bildete das verpachtete Grundstück keine solche unverzichtbare Betriebsgrundlage, da die GmbH jederzeit ein anderes Grundstück hätte anmieten können.  Daher konnte der U über die Verpachtung keine tatsächliche Machtstellung einnehmen.

(Hessisches FG, Urteil v. 24.3.2011, 13 K 287/06)

Praxishinweis:

Zudem konnte das FG ausschließen, dass die Voraussetzungen eines sog.  ruhenden Gewerbebetriebs gegeben waren. Im Ergebnis konnte die Vermietung des Grundbesitzes daher keine gewerbliche Tätigkeit sein.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 21/11 anhängig.