Hintergrund: Betreiber von Autobahnraststätten bewirtet Busfahrer
Ein Steuerpflichtiger erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb mehrerer Autobahnraststätten. Busfahrer, die mit einem mit potentiellen Kunden gefüllten Bus bei den Raststätten des Steuerpflichtigen hielten, wurden von ihm bewirtet, ohne dass die Busfahrer hierfür bezahlen mussten. Hierfür fielen im Streitjahr 2003 Aufwendungen in Höhe von 15.995 EUR an, die nach Maßgabe von § 4 Abs. 7 EStG aufgezeichnet wurden.
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) um 3.199 EUR (20%) zu kürzen seien. Das FG gab dem FA Recht und entschied, dass das "Abladen" von Businsassen in der Raststätte des Steuerpflichtigen keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung darstelle.
Entscheidung: Keine Kürzung der Bewirtungskosten
Der BFH ist anderer Auffassung. Er entscheidet, dass die Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer weder nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. um 20 % zu kürzen noch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 i.V.m. § 299 StGB a.F. vom Abzug ausgeschlossen sind.
Keine Kürzung bei Vorliegen eines Leistungsaustausches
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 80% (aktuell: 70%) der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist.
Busfahrer wurden für eine konkrete Leistung entlohnt
Die Busfahrer haben die Speisen und Getränke als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie die Raststätten des Steuerpflichtigen mit ihrem Bus angefahren und dem Steuerpflichtigen damit eine Vielzahl von potentiellen Kunden zugeführt haben. Der Steuerpflichtige hat die Busfahrer für die konkrete Leistung entlohnt, dass dieser die Busreisenden zu den Raststätten gebracht und damit die Rahmenbedingungen dafür geschaffen hat, dass viele der Reisenden Mahlzeiten in der Raststätte zu sich nehmen.
Eine Minderung der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG a.F. i.V.m. § 299 StGB a.F. (Abzugsvervot für Schmiergelder und Bestechungsgelder) scheidet ebenfalls aus, da die Zuwendungen an die Busfahrer nicht nach § 299 Abs. 2 StGB a.F. strafbar waren. Der Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB a.F. setzt u.a. voraus, dass der Bestechende auf den Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes dahin einwirkt, dass dieser im Rahmen seines Dienst- oder Auftragsverhältnisses den Bestechenden (oder einen zu bevorzugenden Dritten) bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen – im Verhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem Bestechenden (oder zu bevorzugenden Dritten) – bevorzuge. Hieran fehlt es.
Zwischen den Geschäftsherren der Busfahrer und dem Betrieb des Steuerpflichtigen besteht kein Verhältnis, das den Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen zum Gegenstand hat. Soweit der Steuerpflichtige seine Raststätte offenhält, geschieht das gegenüber jedermann. Bezieher der Waren oder gewerblichen Leistungen des Steuerpflichtigen (Inanspruchnahme der in der Raststätte angebotenen Leistungen, die das wirtschaftliche Ziel der Bewirtung der Busfahrer sind), sind die Busreisenden, nicht hingegen die Reiseunternehmen als Geschäftsherren der Busfahrer.
BFH, Urteil v. 26.4.2018, X R 24/17; veröffentlicht am 19.9.2018.
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