Die wichtigsten BFH-Urteile 2018 im Überblick
1. Nachzahlungszinsen ab 2015
Der BFH hält - für Verzinsungszeiträume ab 2015 - 6 % Zinsen auf Nachzahlungen für unangemessen. In dem die Verfassungsmäßigkeit bejahenden Urteil v. 9.11.2017 (s. unten unter "2."), ging der III. BFH-Senat dagegen für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 davon aus, es sei nicht nur auf die Anlagezinssätze, sondern auch auf die Finanzierungszinssätze mit einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % abzustellen. Diese Begründung lehnt der IX. BFH-Senat in seiner Entscheidung ab. Die Entscheidung erging im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Daher konnte der BFH in dem vorliegenden Verfahren die Problematik nicht dem BVerfG vorlegen. Über die Entscheidung in der Hauptsache hat nun das FG Köln zu entscheiden. Dabei ist auch eine Vorlage an das BVerfG möglich.
BFH, Beschluss v. 25.4.2018, IX B 21/18, Haufe Index 11723775, veröffentlicht am 14.5.2018 (zur Kommentierung).
2. Nachzahlungszinsen in 2013
Der BFH hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen zu dem gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot verstößt. Der BFH beruft sich dabei im Wesentlichen auf den Beschluss des BVerfG v. 3.9.2009 (1 BvR 2539/97).
BFH, Urteil v. 9.11.2017, III R 10/16, Haufe Index 11539357 (zur Kommentierung)
3. Keine Begrenzung der 1 %-Regelung auf 50 % der Gesamtkosten
Es ist nach einem Urteil des BFH verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. Nach der "Deckelungsregelung" des BMF-Schreibens v. 18.11.2009 (BStBl I 2009 S. 1326, Rz 18, Haufe Index 2262150) sei in Fällen, in denen der pauschale Nutzungswert die gesamten Kfz-Aufwendungen übersteigt, die zu versteuernde Nutzungsentnahme auf die Gesamtaufwendungen zu beschränken. Angesichts dieser Deckelung und insbesondere wegen der Möglichkeit des Nachweises des tatsächlichen Sachverhalts durch die Führung eines Fahrtenbuchs weist der BFH Bedenken im Hinblick auf eine Übermaßbesteuerung zurück.
BFH, Urteil v. 15.5.2018, X R 28/15, HI11931189 (zur Kommentierung)
4. Abzug einer bis zum 10.1. des Folgejahrs geleisteten USt-Vorauszahlung
Eine USt-Vorauszahlung, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs geleistet wird, ist nach einem BFH-Urteil auch dann im Vorjahr abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahrs auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt ). Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Verwaltung in EStH 2017, § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines "Kurze Zeit". Nach der Verwaltungsregelung müssen die Zahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums nicht nur geleistet werden, sondern auch fällig geworden sein. Eine nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit soll den 10-Tages-Zeitraum nicht verlängern. Mit seiner abweichenden Auffassung schließt sich der BFH der ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Auslegung an. Die Problematik ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Das ist im Januar 2021 wieder der Fall.
BFH, Urteil v. 27.6.2018, X R 44/16, Haufe Index 10307421 (zur Kommentierung)
5. Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung
Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, nach Auffassung des BFH regelmäßig entbehrlich. Stimmt der Arbeitgeber einer Abfindung zu, könne grundsätzlich angenommen werden, dass auch eine rechtliche Veranlassung dazu bestand. Es könne daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte. Dabei hat der BFH ausdrücklich offen gelassen, ob an dem Erfordernis der Druck-/Zwangssituation bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses überhaupt noch festzuhalten ist.
BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 16/17, Haufe Index 11814688 (zur Kommentierung)
Außerdem: Wichtige Entscheidung des EuGH in 2018
Eine einheitliche Leistung, die aus mehreren Teilen besteht, für die unterschiedliche Steuersätze gelten würden, wenn sie einzeln erbracht würden, ist mit einem einheitlichen Steuersatz zu besteuern. Das hat der EuGH in einem niederländischen Verfahren entschieden und damit diverse Regelungen im deutschen Umsatzsteuerrecht infrage gestellt.
EuGH, Urteil v. 18.1.2018, C-463/16 (Stadion Amsterdam CV), Haufe Index 11440872 (zur Kommentierung)
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