Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuer-Ausweitung

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.4.2018 sein Urteil zur rückwirkenden Änderung des Gewerbesteuergesetzes verkündet.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Juli 2002 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das Gericht sieht auch keine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips. Das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 steht nach Auffassung der Karlsruher Richter im Einklang mit der Verfassung. 

Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft

Nach der alten Rechtslage begann die Gewerbesteuerpflicht bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern grundsätzlich erst mit Aufnahme der werbenden "aktiven" Tätigkeit und endete mit deren Aufgabe. Gewinne aus der Veräußerung des Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs oder von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft unterlagen deshalb hier - bis zur Einführung des § 7 Satz 2 GewStG - grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Anders gestaltet sich dies - auch in der Vergangenheit - bei Kapitalgesellschaften, die sämtliche Gewinne der Gewerbesteuer unterwerfen müssen. Das BVerfG führt hierzu aus, dass die Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG davon ausging, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften auch bei Kapitalgesellschaften, die ihre Anteile daran veräußern, nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 7 Satz 2 GewStG dieses Schlupfloch schließen.

Doch hiergegen wehrte sich die Bremer Brauerei Beck. Die Brauerei wird als KG geführt, deren Komplementärin in den entscheidungserheblichen Jahren 2001 und 2002 eine OHG war. Gesellschafterinnen der OHG waren 2 GmbH's. Kommanditisten der Beschwerdeführerin waren neben 2 weiteren GmbH eine Stiftung, 4 KG's und natürliche Personen. Mit Ausnahme einer GmbH veräußerten alle an der Brauerei beteiligten Kommanditisten in den Jahren 2001 und 2002 ihre Kommanditanteile. In der Gewerbesteuererklärung 2002 wurde ein laufender Verlust für beide Rumpfwirtschaftsjahre und Veräußerungsgewinne nach § 7 Satz 2 GewStG in Höhe von circa 663 Mio. EUR erklärt. Daraufhin wurde Gewerbesteuer in Höhe von 107 Mio. EUR festgesetzt.

BVerfG hält § 7 Satz 2 GewStG für verfassungsgemäß 

Die Brauerei vertritt die Auffassung, § 7 Satz 2 GewStG sei wegen unzulässiger Rückwirkung und Verletzung des Gleichheitssatzes verfassungswidrig. Dem folgte das BVerfG jedoch nicht. Laut den Karlsruher Richtern ist § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung für das Steuerrecht verfassungsgemäß; der Gesetzgeber bewegt sich mit dieser Neuregelung des Jahres 2002 im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis. Zudem sieht das Gericht auch keine Verletzung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

BVerfG, Urteil v. 10.4.2018, 1 BvR 1236/11.

Siehe auch: Pressemeldung des BVerfG v. 10.4.2018


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