Dividendenerträge einer niederländischen Tochtergesellschaft
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist Organträgerin einer GmbH, die nahezu alle Gesellschaftsanteile einer niederländischen Personengesellschaft (C.V.) hält. Die C.V. ist ihrerseits alleinige Gesellschafterin einer ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft (B.V.). Das Finanzamt unterwarf den auf die Klägerin entfallenden Gewinnanteil der C.V. lediglich dem Progressionsvorbehalt, nahm aber die Dividende der B.V. hiervon aus. Diese sei nicht der als Betriebsstätte zu behandelnden C.V. zuzuordnen, da der funktionale Zusammenhang fehle. Die C.V. habe keine geschäftsleitenden Holdingfunktionen für die B.V. übernommen.
Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass nach dem zwischen Deutschland und den Niederlanden geschlossenen DBA allein den Niederlanden das Besteuerungsrecht für die Dividende zustehe. Der funktionale Zusammenhang folge daraus, dass die B.V. für das Betriebsergebnis der C.V. eine wesentliche Bedeutung habe. Außerdem habe die C.V. als Holding Dienstleistungen für die B.V. erbracht und Führungsentscheidungen für sie getroffen.
Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Die Dividende sei nicht von der inländischen Besteuerung auszunehmen, da insoweit die Voraussetzungen des sog. Betriebsstättenvorbehalts (Art. 13 Abs. 5 DBA) nicht erfüllt seien. Die C.V. sei zwar abkommensrechtlich als Betriebsstätte der Klägerin anzusehen, jedoch habe die Klägerin die Dividende nicht "durch die Betriebsstätte" erzielt.
Dabei ließ der Senat die Frage offen, ob eine Dividende dann einer Betriebsstätte zugeordnet werden kann, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit der dort ausgeübten unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeit steht oder ob die funktionale Zuordnung einer nachgeordneten Beteiligungsgesellschaft bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Die C.V. habe tatsächlich keine geschäftsleitenden Holdingfunktionen für die B.V. übernommen. Allein die wesentliche Bedeutung der B.V. für das Ergebnis der C.V. reiche hierfür nicht aus. Etwaige Führungsentscheidungen und Weisungen seien nicht schriftlich dokumentiert worden. Da die B.V. einen eigenen Geschäftsführer gehabt habe, sei nicht erkennbar, inwieweit die C.V. Leitungsfunktionen für die B.V. übernommen habe. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 15.12.2014, 13 K 624/11 F
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