Doppelte Haushaltsführung bei Eltern und erwachsenen Kindern

Ein erwachsenes, berufstätiges Kind, das mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, unterhält dort regelmäßig seinen eigenen Hausstand.

Der 43 Jahre alte, alleinstehende X arbeitete in B und begründete dort einen Zweitwohnsitz. Den Hauptwohnsitz behielt er in A bei, wo er zusammen mit seiner 71 Jahre alten Mutter in einem Einfamilienhaus wohnte. Dort nutzte er ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Bad allein. Küche, Ess- und Wohnzimmer nutzten er und seine Mutter gemeinsam.

X machte erfolglos Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Das FA und das FG meinten, er habe in A keinen eigenen Hausstand unterhalten, da er sich nicht ausreichend durch persönliche Mitwirkung und auch nicht finanziell am Hausstand der Mutter beteiligt habe. Er sei lediglich in deren Haushalt eingegliedert gewesen.

Entscheidung

Der BFH vertritt eine großzügigere Auffassung.

Hausstand ist der Haushalt, der am Lebensmittelpunkt geführt wird, also der Erst- oder Haupthaushalt. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte genügt nicht. Ebenfalls fehlt ein eigener Hausstand, wenn auswärts beschäftigte Alleinstehende die Haushaltsführung nicht wesentlich mitbestimmt, sondern in den Hausstand eingegliedert ist, wie dies regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die im elterlichen Haushalt weiterhin ein Zimmer bewohnen.

Anders ist es bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Hier ist davon auszugehen, dass sie die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen, so dass ihnen der Hausstand als eigener zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient. Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der Haupthaustand nicht an den Beschäftigungsort verlagert hat.

Dem steht nicht entgegen, dass am Heimatort keine abgeschlossene Wohnung vorhanden ist. Ein eigener Hausstand kann vielmehr auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern (bzw. einem Elternteil) geführt wird. Auch eine finanzielle Beteiligung an dem gemeinsamen Haushalt ist nicht erforderlich. Die Entgeltlichkeit hat lediglich Indizfunktion.

Der Fall wurde an das FG zurückverwiesen. Der legt die Annahme einer doppelten Haushaltführung nahe, da die geltend gemachten Unterkunftskosten von weniger als 200 EUR monatlich dafür sprechen, dass X am Beschäftigungsort lediglich eine bescheidene Unterkunft (Schlafstätte) innehatte.

Hinweis

Der BFH lockert die Anforderungen an die Beibehaltung des eigenen Hausstands im Haushalt der Eltern. Zu unterscheiden ist zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Mit zunehmendem Alter und erhöhter wirtschaftlicher Selbständigkeit spricht mehr dafür, dass Kinder die Haushaltsführung mitbestimmen und damit im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern ihren eigenen Hausstand unterhalten.

Wichtig: Ab 2014 gelten strengere Anforderungen an das Vorliegen eines eigenen Hausstands. Als Reaktion auf die großzügige (neuere) BFH-Rechtsprechung verlangt das Gesetz wieder - entsprechend der früheren Rechtsprechung - eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (Gesetz v. 20.2.2013, BStBl I 2013, 188).

Urteil v. 16.1.2013, VI R 46/12, veröffentlicht am 24.4.2013