Doppelte Haushaltsführung bei Hausstand in einem Mehrgenerationenhaushalt
Hintergrund
Der ledige K hatte seit 2002 zusammen mit A eine 85 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in L. Seit Januar 2005 ist er in L nichtselbständig tätig. Im November 2005 zog A aus und K war von da an alleiniger Mieter und Nutzer der Wohnung.
Wie schon zuvor behielt K auch in den Streitjahren 2005/2006 einen Wohnsitz in seinem Elternhaus in M, das den Eltern zu Miteigentum gehörte. Das Haus verfügte über fünf Wohn-/Schlafzimmer, von denen zwei im Keller lagen, sowie über zwei Badezimmer, von denen sich eines im Keller befand, und (nur) eine Küche. K waren die Kellerräume zur alleinigen Nutzung überlassen. Die Küche nutzte der Kläger gemeinsam mit seinen Eltern.
Das FA und das FG gingen davon aus, K habe in M keinen von den Eltern hinreichend getrennten eigenen Hausstand unterhalten und lehnten den Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung ab.
Entscheidung
Mit dieser Entscheidung lockert der BFH die Anforderungen, die an einen eigenen Hausstand zu stellen sind. Der Fall wurde zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen.
Hausstand ist der Erst- oder Haupthaushalt. Entscheidend sind Einrichtung, Ausstattung und Größe der Wohnung. Bei einer abgeschlossenen, zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Wohnung mit zum eigenständigen Wohnen ausgestatteter Einrichtung ist regelmäßig von einem eigenen Hausstand auszugehen. Schon bisher war anerkannt, dass es unerheblich ist, wenn Sanitäreinrichtung und Küche geteilt werden müssen bzw. nicht zur alleinigen Verfügung stehen. In Ausweitung dieser Rechtsprechung anerkennt der BFH nunmehr auch einen eigenen Erst- oder Haupthausstand, wenn dieser im Rahmen einer Wohngemeinschaft geführt wird.
Entscheidend sind aber gleichwohl die persönlichen Lebensumstände. Ein in Ausbildung befindliches Kind wird, auch wenn es eigene Räume zur Verfügung hat, gewöhnlich noch in den Haushalt der Eltern eingegliedert sein. Anders ist es, wenn ein älteres Kind bereits andernorts einen eigenen Hausstand geführt hat und wieder in eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht. Ebenso liegt ein eigener Hausstand vor, wenn das Kind den elterlichen Haushalt übernimmt und seine Eltern (z.B. wegen Krankheit/Pflegebedürftigkeit) in den vormals elterlichen, nunmehr eigenen Haushalt aufnimmt.
Hinweis
Zu dem als Erst- oder Haupthausstand anzuerkennenden Hausstand in einer Wohngemeinschaft fügt der BFH den Klammerzusatz an "mit den Eltern". Sollte insofern eine Einschränkung gemeint sein, wäre dies nicht gerechtfertigt. Ein eigener Hausstand kann ebenso mit Geschwistern und auch mit in Wohngemeinschaft lebenden Fremden geführt werden, sofern Räume zur zumindest maßgeblich mitbestimmten Nutzung zur Verfügung stehen. So gesehen können sich die Verhältnisse im Laufe der Jahre wandeln: Vom Haushalt der Eltern zum wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt zum alleinigen Haushalt des erwachsenen Kindes mit den betreuungsbedürftigen Eltern.
Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass für die Wohnung am Beschäftigungsort (L) lediglich die Kosten einer 60-qm-Wohnung abgezogen werden können. Ferner kommt, wenn der Hausstand des K in M nicht anzuerkennen ist, der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung/Arbeitsstätte in Betracht, sofern dort der Lebensmittelpunkt des K zu verorten ist.
Urteil v. 26.7.2012, VI R 10/12, veröffentlicht am 21.11.2012
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