Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung
Vor dem FG Düsseldorf war folgender Sachverhalt strittig: Der Antragsteller erwarb im Jahr 2009 zwei Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung. Im Jahr 2019 wiederum wurden die beiden Grundstücke des Antragstellers zwangsversteigert. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass hier zwei private Veräußerungsgeschäfte vorliegen. Entsprechend wurden sonstige Einkünfte des Antragstellers der Besteuerung unterworfen.
Zwangsversteigerung von Grundstücken
Im Aussetzungsverfahren argumentierte der Antragsteller, dass die Zwangsversteigerung keine Veräußerung nach § 23 EStG darstellen würde. Hier läge ein Eigentumsverlust vor, der – ähnlich einer Enteignung – ohne den willentlichen Entschluss des Eigentümers entstanden sei. Zudem war der Antragsteller der Meinung, dass bei der Zehnjahresfrist das Datum des Zuschlagbeschlusses entscheidend sei und dieser sei nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden.
Privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG
Das FG Düsseldorf lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab und stellte klar, dass hier private Veräußerungsgeschäfte im Sinne von § 23 EStG gegeben sind. Der Willensentschluss des Eigentümers liege bei Zwangversteigerungen vor, da er den Eigentumsverlust verhindern könne durch Befriedigung der Gläubiger. Es sei nicht entscheidend, ob dies dem Antragsteller wirtschaftlich möglich war. Auch die Zehnjahresfrist sei in dem Fall erfüllt, denn maßgeblich sei der Tag der Abgabe des Meistgebots.
FG Düsseldorf, Beschluss v. 26.11.2020, 2 V 2664/20 A(E), veröffentlicht mit dem Januar 2021-Newsletter des FG Düsseldorf
Hinweis: Mit Urteil v. 28.4.2021, 2 K 2220/20 E (veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter des FG) entschied das FG Düsseldorf nun das Klageverfahren. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Düsseldorf stellte klar, dass der Kläger zwei private Veräußerungsgeschäfte getätigt habe.
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