Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags sind nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge einzubeziehen, die aus einer unmittelbaren Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen.

Hintergrund

Die KG 2 war Organträgerin einer GmbH, an der sie im Streitjahr (2003) zu 93,6 % beteiligt war. Die GmbH war als Mitunternehmerin atypisch still an der KG 1 beteiligt, die ihrerseits weitere Beteiligungen an mehreren inländischen Tochtergesellschaften hielt.

Die KG 2 beantragte, in die für sie durchzuführende gesonderte und einheitliche Feststellung 2003 den anteilig auf die GmbH entfallenden Gewerbesteuer-Messbetrag einzubeziehen, damit dieser den an der KG 2 beteiligten Kommanditisten für die Anrechnung der Gewerbesteuer zur Verfügung stehe. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, nur die anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft seien einzubeziehen. Eine solche habe aber zwischen der KG 2 und der KG 1 aufgrund der Zwischenschaltung der GmbH nicht bestanden. Die juristische Person entfalte abschirmende Wirkung. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Es bejahte die "Durchleitung" des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags, der auf die atypisch stille Beteiligung der GmbH an der KG 1 entfällt, für die Organschaft im Wege einer analogen Anwendung der Durchleitungs-Regelung (§ 35 Abs. 3 Satz 4 (heute: Abs. 2 Satz 5) GewStG.      

Entscheidung

Der BFH widerspricht dem FG. Die Klage wurde abgewiesen.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, in die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewerbesteuer-Messbetrags einzubeziehen. Der BFH führt aus, dass sich auch unter Anwendung verschiedener Auslegungsregeln kein anderes Ergebnis herleiten lässt. Die Regelung ist dahin zu verstehen, dass nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge zu berücksichtigen sind, die aus einer unmittelbaren Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen. Dafür sprechen Sinn und Zweck sowie Systematik der gesonderten und einheitlichen Feststellung. Bei der Beteiligung einer Personenobergesellschaft an einer Personenuntergesellschaft werden bei letzterer festgestellte, aber nicht bei der Einkommensbesteuerung ihrer Gesellschafter "verwertbare" Gewerbesteuer-Messbeträge an die Personenobergesellschaft "weitergereicht", um eine Berücksichtigung bei den Gesellschaftern jener Gesellschaft ("Schlussobergesellschaft") zu ermöglichen. Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen (mehrstöckigen Personengesellschaften) erfolgt die "Weiterleitung" so lange, bis eine Zuordnung an "Schlussgesellschafter" als natürliche Personen erfolgen kann. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass auch anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge gemeint seien, die aus einer mittelbaren Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, so schiede hierbei eine Beteiligung aus, die über eine Kapitalgesellschaft, die ihrerseits an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) beteiligt ist, vermittelt wird. Denn mitunternehmerisch ist eine Beteiligung nur dann, wenn sie über eine oder mehrere Personengesellschaften erfolgt. Eine entsprechende Anwendung scheidet somit aus, da es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt.

Hinweis

Im Schrifttum wird die "Durchleitung" der Gewerbesteueranrechnung durch eine zwischengeschaltete Organkapitalgesellschaft überwiegend bejaht. Der BFH hat sich der Gegenmeinung angeschlossen. Er bejaht die Abschirmwirkung der Organkapitalgesellschaft.

Urteil v. 22.9.2011, IV R 3/10, veröffentlicht am 23.11.2011