Eingetragene Lebenspartner erhalten Steuerklasse III und V

Ob eingetragene Lebenspartner die Steuerklassenkombination III/V beanspruchen können, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das Sächsische FG gewährte Lebenspartnern jetzt diese Steuerklassen im Wege einer Aussetzung der Vollziehung.

Hintergrund:

Zwei Arbeitnehmer begründeten eine eingetragene Lebenspartnerschaft und beantragten daraufhin die Eintragung der Steuerklassenkombination III und V. Das Finanzamt lehnte die Eintragung ab und verwies darauf, dass diese Kombination nur Ehegatten zustehe.

Entscheidung:

Das Sächsische FG urteilte, dass den Lebenspartnern die Steuerklassen III und V im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt werden müssen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer verweigerten Eintragung bestehen. Das FG verweist insoweit auf die Rechtsprechung fünf anderer Finanzgerichte, die mittlerweile allesamt ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des bisherigen Vorgehens formuliert haben. Dieser „Duktus“ lasse die rechtliche Unsicherheit erkennen, die momentan zur Streitfrage besteht. Als „Intialzündung“ für die finanzgerichtliche Rechtsprechung sieht das FG den Beschluss des BVerfG v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, in dem das Gericht die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts als verfassungswidrig eingestuft hatte.

Nach Auffassung des FG ist das Interesse der klagenden Lebenspartner an einer Aussetzung der Vollziehung höher zu gewichten als der Geltungsanspruch des Gesetzes. Die Eintragung der Steuerklassen III/V beruht zwar nicht auf einem besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürfnis der Lebenspartner (= höherer Nettolohn), dennoch sind auch auf Seiten des Finanzamtes die Argumente „schwach“. Denn aus öffentlichem Interesse scheint der sofortige Vollzug des Gesetzes nicht geboten. Insbesondere gefährdet eine AdV-Gewährung nicht die geordnete Haushaltsführung, da in Deutschland nur von einer verhältnismäßig geringen Zahl bestehender Lebenspartnerschaften auszugehen ist. Im Ergebnis genügte dem FG, dass die Ungleichbehandlung die Lebenspartner „besonders trifft“, indem sie an die sexuelle Orientierung anknüpft.

Sächsische FG, Beschluss v. 9.5.2012, 3 V 1829/11

Praxishinweis:

Das BVerfG muss derzeit in drei anhängigen Verfassungsbeschwerden untersuchen, ob es verfassungswidrig ist, eingetragene Lebenspartner vom Splittingvorteil auszuschließen (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Zur konkreten Frage, ob eingetragene Lebenspartner die Steuerklassen III/V beanspruchen können, sind zudem zwei Verfahren beim BFH anhängig (III R 2/12, III R 1/12).