Einkommensteuer: Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk nicht steuerfrei (BFH)
Hintergrund
Kinderzuschüsse zu der Rente eines Freiberuflers aus seinem berufsständischen Versorgungswerk sind steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Die Zuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind dagegen steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. b EStG). Zu entscheiden war, ob diese unterschiedliche Behandlung gegen den Gleichheitssatz verstößt.
Der Arzt A bezieht seit 2001 eine Altersrente von der (Nordrheinischen) Ärzteversorgung (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Im Streitjahr 2006 betrugen seine Renteneinnahmen rund 35.000 €. Darin sind die Kinderzuschüsse für die beiden minderjährigen Kinder in Höhe von jeweils 244 € monatlich enthalten. Das Finanzamt besteuerte die Zuschüsse mit dem Tabellenwert von 50 %. Das Finanzgericht und auch der BFH verneinten eine Gleichheitswidrigkeit.
Entscheidung
Der Auffassung, die Kinderzuschüsse aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen steuerfrei zu belassen, steht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen, nach dem lediglich die Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen steuerfrei sind (§ 3 Nr. 1 Buchst. b EStG).
Das bedeutet jedoch keinen verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß. Denn ein wesentlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung liegt in der verschiedenen Berücksichtigung der Kinderzuschüsse im Rahmen des Kindergelds. Der Kindergeldanspruch für ein Kind, für das Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gezahlt wird, ist ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen ist dagegen der Kindergeldanspruch für ein Kind, für das entsprechende Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zustehen. Diese Zuschüsse können zusätzlich zum Familienleistungsausgleich (Kindergeld oder Kinderfreibeträge) gewährt werden. Das führt dazu, dass die Bezieher von berufsständischen Kinderzuschüssen im Ergebnis regelmäßig besser gestellt sind, auch wenn die Zuschüsse selbst nicht steuerfrei sind. Der BFH betont, dass eine weitere steuerliche Privilegierung nicht geboten ist. Im Streitfall wurde A daher nicht benachteiligt, sondern sogar günstiger behandelt.
Anmerkung
Die Steuerfreiheit kann auch nicht mit dem Vertrauen auf ein BMF-Schreiben aus dem Jahre 1990 begründet werden, da dieses zur früheren Rechtslage (vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes ab 2005) ergangen und somit überholt ist. Bereits in 2005 hat das Bundesministerium der Finanzen darauf hingewiesen, dass bei Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen unselbständige Bestandteile (z.B. Kinderzuschüsse) zusammen mit der Rente zu versteuern sind (BMF-Schreiben v. 24.2.2005, BStBl I 2005, 429).
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