Einnahmen aus einer Insolvenzanfechtung

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Rückflüsse aus der Insolvenzanfechtung im Zeitpunkt des Zuflusses keine steuerbaren nachträglichen Betriebseinnahmen sind.

Vor dem FG Baden-Württemberg wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners A, focht Zahlungen von A an Gläubiger vor der Betriebsaufgabe an. Diese Rückzahlungen flossen in den Jahren 2016 und 2018 in die Insolvenzmasse.

Rückzahlungen nach Insolvenzanfechtung

Das Finanzamt behandelte diese Beträge als nachträgliche Betriebseinnahmen und setzte entsprechende Einkommensteuer fest, die es als Masseverbindlichkeit geltend machte. Der Kläger erhob erfolgreich Klage dagegen.

Keine steuerbaren nachträglichen Betriebseinnahmen

Das FG stellte klar, dass die zivilrechtliche Rückabwicklung geleisteter Zahlungen des Betriebsinhabers an Insolvenzgläubiger nach §§ 143, 144 Insolvenzordnung vor Betriebsaufgabe im Anwendungsbereich des § 16 EStG stets zur steuerlichen Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe führt. Die Rückflüsse aus der Insolvenzanfechtung seien daher im Zeitpunkt des Zuflusses keine steuerbaren nachträglichen Betriebseinnahmen. Das FG entschied deshalb im vorliegenden Fall, dass die Rückflüsse aus der Insolvenzanfechtung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe im Jahr 2015 zurückwirken und daher keine nachträglichen Betriebseinnahmen in den Streitjahren 2016 und 2018 darstellen.

FG Baden-Württemberg, Urteil v.  28.11.2023, 8 K 1180/21, veröffentlicht am 20.8.2024


Schlagworte zum Thema:  Insolvenz, Einnahmen