Einnahmen: Sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung

Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern, sind steuerfrei. Dies gilt jedoch nicht für nachmittägliche Betreuung, entschied das Niedersächsische FG.

Sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung

Vor dem Niedersächsischen FG klagte eine Sozialpädagogin, die im Rahmen einer Nebentätigkeit für den Landkreis Aufgaben im Rahmen einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung in einer Familie übernommen hatte. Dabei übernahm sie unterschiedliche Aufgaben, beispielsweise

  • die Beratung und Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen,
  • unterstützende Begleitung bei Kontakten zu Behörden, Schulen u. Ä.,
  • das Heranführen an Möglichkeiten aktiver Freizeitgestaltung und
  • die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Erledigung der Hausaufgaben.

Einnahmen sind nicht steuerfrei

Sie war im Monat 35 Stunden tätig und erhielt 16 EUR pro Stunde. Der Landkreis gewährte außerdem eine monatliche Sachkostenpauschale. Strittig war nun, ob die Einnahmen steuerfrei sind. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und berücksichtigte den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i. H. von 2.400 EUR.

Die Klägerin begehrte eine Steuerfreistellung, jedoch auch vor dem FG vergeblich. Eine Befreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt nur infrage, wenn uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen vorliegen. Das war laut dem FG hier nicht gegeben, da der zeitliche und sachliche Aufwand der Betreuungsperson vollständig durch Stundensätze und monatliche Sachkostenpauschalen abgegolten wurde. Deshalb lag hier nach Auffassung des Gerichts Entgelt für die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung vor.

Niedersächsisches FG, Urteil, v. 14.4.2020, 9 K 21/19, veröffentlicht am 20.5.2020


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