Einwendungen gegen den KapESt-Abzug durch die Bank

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den von einem Kreditinstitut vorgenommenen Steuerabzug können nicht gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung der Bank geltend gemacht werden. Einwände sind im Rahmen der Veranlagung anzubringen.

Sachverhalt:

Der Kläger K erhielt 2012 von seiner A-Bank die Mitteilung, dass seinem Depot Wertpapiere gutgeschrieben worden seien. Dieser Vorgang löse steuerrelevante Erträge aus. Daher belastete die Bank K mit Kapitalertragsteuer. Die Steuer wurde durch die Bank beim Finanzamt angemeldet. Zunächst wandte K sich an das für ihn zuständige Finanzamt und machte geltend, der Vorgang sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht steuerpflichtig. Dieses teilte ihm mit, der Fehler bei der Steuerberechnung sei im Verhältnis zur A-Bank zu regeln. Nachdem die Bank eine Änderung ablehnte, wandte sich K nochmals an das Finanzamt und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Ablehnung dieses Antrags bestätigte das Finanzgericht Köln, da K die Steueranmeldung des Kreditinstituts nach § 45a EStG aus eigenem Recht anfechten könne. Parallel zum Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 legte K Einspruch gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung der A-Bank ein, der als unzulässig verworfen wurde, da durch die Anrechnung der Kapitalertragsteuer die Beschwer entfallen sei. An die Stelle der weggefallenen Beschwer trete eine andere, wegen einer ggf. zu hohen Einkommensteuerfestsetzung.

Entscheidung:

Die Klage ist nicht begründet. K kann die Aufhebung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung nicht verlangen. Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs und die hierauf bezogene Kapitalertragsteuer-Anmeldung sind nach § 43 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 32 d Abs. 4 EStG durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung, in der die betreffenden Kapitalerträge mit erklärt werden, zu erheben und ggf. mit anschließendem Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen. Zwar sei K als Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer-Anmeldung grundsätzlich selbst anfechtungsbefugt. Hierbei dürfe die Steuerfestsetzung nur daraufhin überprüft werden, ob der Vergütungsschuldner die Steueranmeldung vornehmen durfte oder ob diese eindeutig rechtswidrig sei. Die streitbefangene Kapitalertragsteuer-Anmeldung sei jedenfalls nicht eindeutig rechtswidrig gewesen, so dass die Klage keinen Erfolg haben konnte.

Praxishinweis:

Neben der rechtlichen Beurteilung erscheint die Entscheidung, gegen die das Finanzgericht die Revision (Az. beim BFH: VIII R 45/15) zugelassen hat, auch für die praktische Handhabung sinnvoll. Die Überprüfung des Steuereinbehalts im Rahmen der Einkommensteuererklärung führt zu dem gewünschten Ergebnis, nämlich der Möglichkeit durch Ausschöpfung aller Rechtsmittel die rechtlich richtige Beurteilung zu erreichen. Nachteilig für den Betroffenen ist nur, dass zwischen dem Steuereinbehalt und der Veranlagung eine gewisse Zeitspanne liegt, in der der Anleger über den einbehaltenen Betrag nicht verfügen kann.

FG Köln, Urteil v. 5.8.2015, 3 K 1040/15, Haufe Index 8801713


Schlagworte zum Thema:  Kapitalertragsteuer, Abgeltungsteuer