Endpreis bei Arbeitnehmerrabatten

Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG ist der am Ende der Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis. Er umfasst deshalb auch Rabatte.

Hintergrund

Auch in diesem Fall ging es – wie im zeitgleich entschiedenen BFH-Urteil VI R 27/11 – um die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung von Jahreswagenrabatten an den Arbeitnehmer (A) eines Automobilherstellers als Arbeitslohn. Das Finanzamt bewertete den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG und legte dabei als Endpreis den Preis zugrunde, der sich nach Abzug der Hälfte des üblicherweise auf den Bruttolistenpreis gewährten durchschnittlichen Preisnachlasses ergab. A machte dagegen geltend, dass Arbeitslohn nur insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über den vollen durchschnittlichen auch fremden Dritten gewährten Preisnachlass hinausgehe.

Entscheidung

Der BFH gab auch hier dem Arbeitnehmer Recht und sah die vollen Rabatte, die auch Nichtarbeitnehmern beim Fahrzeugkauf gewährt werden, nicht als sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende geldwerte Vorteile an.

Bei der Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG bestimmt sich der lohnsteuerrechtlich erhebliche, durch einen Personalrabatt veranlasste geldwerte Vorteil nicht nach dem allgemeinen Marktpreis, sondern nach dem Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Fahrzeuge fremden Käufern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der "Angebotspreis" (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 17.6.2009, VI R 18/07, BStBl II 2007 S. 309).

Dieser Angebotspreis war nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis ohne Berücksichtigung eventueller Rabattgewährungen (vgl. BFH, Urteil v. 4.6.1993, VI R 95/92. BStBl II 1993 S. 687). An diesem Grundsatz hält der BFH ausdrücklich nicht mehr fest. Vielmehr sieht er nun den angebotenen Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG als denjenigen Preis an, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers steht. Der angebotene Endpreis umfasst daher auch Rabatte.

Hinweis

Im vorliegenden Fall hat die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 3 EStG wegen der Berücksichtigung eines Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags für den Arbeitnehmer zu einem günstigeren Ergebnis geführt, als die Ermittlung nach § 8 Abs. 2 EStG. Wie der BFH aber schon früher entschieden und im Urteil VI R 27/11 noch einmal bekräftigt hat, steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Anwendung beider Ermittlungsmethoden zu. Denn in Ausnahmefällen kann auch eine Ermittlung nach § 8 Abs. 2 EStG für den Arbeitnehmer günstiger sein (siehe dazu die Kommentierung zum Urteil VI R 27/11).

Urteil v. 26.7.2012, VI R 30/09, veröffentlicht am 7.11.2012


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