Entfernungspauschale für Fahrten zum Vermietungsobjekt

Bei 166 bzw. 215 Fahrten eines Vermieters in einem Jahr zu 2 Vermietungsobjekten, um dort z. B. Kontrollen und regelmäßige Arbeiten vorzunehmen, stellen beide Mietobjekte für den Steuerpflichtigen jeweils eine regelmäßige Tätigkeitsstätte dar, sodass die Fahrtkosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur i. H. der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können.

Sachverhalt:

Die Steuerpflichtigen erzielten u. a. Einkünfte aus der Vermietung von 2 Wohnobjekten. In der Einkommensteuererklärung machten die Steuerpflichtigen Fahrtkosten i. H. v. 3.224 gefahrenen Kilometern pauschal mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer = 967,20 EUR für Fahrten zu den beiden Vermietungsobjekten geltend, die sie anteilig als Werbungskosten bei beiden Objekten erklärten. Das Finanzamt hat die Kosten für die Fahrten zu den beiden Vermietungsobjekten nur mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 3 EStG berücksichtigt, da der Ansatz tatsächlicher Fahrtkosten nur im Falle gelegentlicher Fahrten zu Vermietungsobjekten in Betracht komme.

Entscheidung:

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der Ort der regelmäßigen Tätigkeitsstätte für jedes einzelne Mietobjekt gesondert zu bestimmen, sodass ein Steuerpflichtiger zwar für jedes Vermietungsobjekt nur eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben kann, bei Vorliegen mehrerer Vermietungsobjekte innerhalb der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung aber mehrere regelmäßige Tätigkeitsstätten vorliegen können. Das Finanzgericht geht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern davon aus, dass eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt nur angenommen werden kann, wenn sich am Vermietungsobjekt im Wege einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten – auf dieses Objekt bezogenen – auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet. Gegen eine Einordnung des Vermietungsobjekts als regelmäßige Tätigkeitsstätte spreche insbesondere, wenn dieses nur gelegentlich aufgesucht wird. Regelmäßige Fahrten zum Vermietungsobjekt zur Vornahme umfangreicher Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten sprechen für eine insoweit regelmäßige Tätigkeitsstätte. Klargestellt hat das Finanzgericht, dass die Entfernungspauschale auch bei mehreren Fahrten am selben Tag zum selben Objekt nur einmal zu gewähren ist und insoweit alle Fahrten am selben Tage abgelte.

Praxishinweis:

Unter welchen Voraussetzungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der BFH hat lediglich entschieden, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 3 EStG auf Fahrtkosten, die zu den Herstellungskosten des Vermietungsobjekts gehören, nicht anwendbar ist, weil die Herstellungskosten als Grundlage für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung und der erhöhten Absetzungen bei den Überschusseinkünften in gleicher Weise wie bei den Gewinneinkünften zu ermitteln sind (BFH, Urteil v. 10.5.1995, IX R 73/91, BStBl 1995 II S. 713). Zu dieser Problematik liegen einige Entscheidungen von Finanzgerichten zur Auslegung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte im Fall von Vermietungseinkünften vor (vgl. z. B. Hessisches FG, Urteil v. 29.4.1993, 10 K 3886/89, EFG 1993 S. 781; FG Düsseldorf, Urteil v. 4.6.1991, 6 K 89/86 E, EFG 1992 S. 67). In der Literatur wird überwiegend danach unterschieden, ob Fahrten zu dem Mietobjekt nur gelegentlich, in diesem Fall Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten, oder regelmäßig durchgeführt werden, mit der Folge der Anwendung der Entfernungspauschale. Auch die Finanzverwaltung lässt den Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten nur im Falle von gelegentlichen Fahrten zu dem vermieteten Grundstück zu (s. R 21.2 Abs. 4 Satz 4 EStR).
Der Steuerpflichtige hat Revision beim BFH eingelegt (Az. des BFH: IX R 18/15). In gleich gelagerten Fällen sollten die Steuerpflichtigen Einspruch einlegen und im Hinblick auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens beantragen.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.2.2015, 7 K 7084/13, Haufe Index 7744908