Kommunen dürfen für Hunde gefährlicher Rassen eine zehnfach erhöhte Steuer kassieren. Dies gilt selbst dann, wenn die individuelle Gefährlichkeit eines Hundes nicht nachgewiesen ist.

Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden und damit die Klage einer Hundehalterin aus dem niedersächsischen Liebenburg zurückgewiesen (Az. 8 A 135/11).

Im konkreten Fall ging es um einen Kampfhund der Rasse American Staffordshire Terrier. Für diesen soll die Besitzerin im Jahr 624 Euro Hundesteuer bezahlen. Für andere Hunde erhebt Liebenburg nur 60 Euro. Zu Recht, befand das Gericht. American Staffordshire Terrier seien ebenso potenziell gefährlich wie Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.