Der BFH holt die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob die Regelung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 zur Erhöhung der Biersteuersätze in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist.

Hintergrund:

Während Verstöße des Gesetzgebers gegen materielles Verfassungsrecht (wie z.B. gegen den Gleichheitssatz, die Eigentumsgarantie (Übermaßverbot), das Rechtsstaatsprinzip (Vertrauensschutz) oder das Sozialstaatsprinzip (Existenzminimum) von den Steuerzahlern häufig gerügt werden und demgemäss zu einer umfangreichen Rechtsprechung – insbesondere des BVerfG und des BFH - geführt haben, sind Verstöße gegen formelles Verfassungsrecht nicht allzu häufig Gegenstand von Entscheidungen. Es handelt sich dabei meistens um Verstöße, die den Gang des Gesetzgebungsverfahrens – also das formelle Zustandekommen eines Gesetzes - betreffen. Auch im Streitfall war über derartige Fragen zu entscheiden.

Es ging um das Haushaltsbegleitgesetz 2004, mit dem eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen - u.a. zur Änderung von Steuergesetzen - auf den Weg gebracht wurde. Grundlage des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 war ein Arbeitspapier der damaligen Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück, das zum Zweck der Haushaltskonsolidierung den Abbau von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen vorsah. Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen zählte auch die Anhebung der (ermäßigten) Biersteuersätze, die kleineren Brauereien gewährt werden. Die Vorschläge wurden durch Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 umgesetzt.

Streitig war, ob diese Vorschriften (hier: § 2 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1993 i.d.F. des Art. 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 v. 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076) in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen sind.

Entscheidung des BFH:

Der BFH hat dies verneint.

Entscheidend dafür war, dass die Art der Einbringung des Vorschlags zur Änderung des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 durch das Koch/Steinbrück-Papier in das parlamentarische Verfahren nicht den Anforderungen an die Förmlichkeiten des Gesetzgebungsverfahrens genügte. Bei der Vorstellung dieses Papiers im Haushalts- und Finanzausschuss wurde die vorgeschlagene Änderung des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 mit keinem Wort erwähnt. Das Gleiche gilt auch für die drei Lesungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 im Plenum des Bundestages. Erst im Vermittlungsausschuss einigte man sich u.a. auf die Anhebung der ermäßigten Biersteuersätze. Der Vermittlungsausschuss verfügte aber nicht über die Kompetenz, eine gesetzliche Änderung in den Vermittlungsvorschlag aufzunehmen.

Anmerkung:

Die Entscheidung des BVerfG auf die Vorlage des BFH ist absehbar. Das BVerfG hat nämlich bereits in einem Parallelverfahren zu der – ebenfalls im Haushaltsbegleitgesetz 2004  enthaltenen - Kürzung einer im Personenbeförderungsgesetz festgelegten Finanzhilfe entschieden, dass die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren nicht den Anforderungen an die Förmlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens genügte (BVerfG, Beschluss v. 8.12.2009 2 BvR 758/07, BVerfG 125, 104). Trotz der festgestellten formellen Verfassungswidrigkeit hat das BVerfG die betreffende Norm aber nicht für nichtig, sondern „im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs“ bis zum 30.6. 2011 für vorläufig anwendbar erklärt.

Inzwischen hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des Biersteuergesetzes - durch das Vierte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.7.2009 (BGBl I 2009, 1870) - unter Beibehaltung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 angehobenen Steuersätze - zum 1.4. 2010 eine Neuregelung getroffen, die nach Ansicht des BFH in verfassungskonformer Weise zustande gekommen ist. Diese Neuregelung hat jedoch keine Rückwirkung für den hier maßgeblichen Zeitraum.

Beschluss v. 15.2.2011, VII R 44/09, veröffentlicht am 20.4.2011