Beförderung mit Taxen bei Mitteilung des Fahrziels von einer dritten Person
Hintergrund: Reiseunternehmen bestimmt Fahrziel
Der klagende Taxibetrieb hat mehrere Konzessionen für Betriebssitze und Taxifahrzeuge. Eine Konzession für Mietwagen hat der Kläger nicht. Neben dem üblichen Taxigeschäft brachte der Kläger regelmäßig im Auftrag der Firma "B" Kunden dieser Firma - Teilnehmer einer Pauschalreise - zum ZOB. Bei B stellten diese Transferdienste den Bestandteil einer Pauschalreise dar, die im Gesamtpaket der Reiseleistungen den Reisenden angeboten und im jeweiligen Reisepreis berücksichtigt wurden.
Der Kläger erhielt eine Liste der zu befördernden Fahrgäste und den Zeitpunkt der Ankunft am ZOB. Die genaue Durchführung der Beförderung oblag dem Kläger. Er bestimmte, wann die Fahrgäste abgeholt, mit welchen Fahrzeugen, auf welcher Strecke und ob gegebenenfalls noch weitere Personen bei der Tour mitbefördert werden sollten. Der jeweilige Taxifahrer war informiert, zu welchem Zeitpunkt welche Person an welchem Ort abgeholt werden sollte. Die Reisegäste wurden vom Kläger einen Tag vor Abholung über die genaue Abholzeit informiert. Die Fahrgäste übergaben dann einen im Vorfeld vom Reiseunternehmen erhaltenen Gutschein; dieser wurde dann dem Kläger vom Reiseunternehmen vergütet.
Finanzamt wendete Regelsteuersatz an
Das Finanzamt unterwarf die Transferleistungen – anstatt wie erklärt mit 7 % - dem Regelsteuersatz von 19 %, da es sich hier um einen nicht begünstigten Verkehr mit Mietwagen handle. Bestimme der Fahrgast das Ziel der Fahrt handle es sich um eine begünstigte Taxifahrt; werde das Ziel aber durch einen Dritten (hier Auftraggeber B) vorgegeben, handele es sich um einen nicht begünstigten Mietwagenverkehr.
Entscheidung: FG wählt ermäßigten Umsatzsteuersatz
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG unterliegen diese Transferleistungen doch dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG setzt die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen (Beförderungsart) für eine bestimmte Strecke voraus. Die hier zu beurteilenden Transferumsätze bewegten sich unstrittig hinsichtlich der Beförderungsstrecke innerhalb der Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstaben a und b UStG. Auch das Merkmal des begünstigten "Verkehrs mit Taxen". liege vor. Dass dem Kläger die Ziele der Fahrgäste vom Reiseunternehmen mitgeteilt wurden, steht dem nicht entgegen. Ein gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ermäßigt besteuerter Verkehr mit Taxen liege auch dann vor, wenn das Fahrtziel dem Taxiunternehmer von einer dritten Person – die aus der Sphäre des Fahrgastes stammt – und nicht vom Fahrgast persönlich mitgeteilt wird.
Abgrenzung vom Linienverkehr entscheidend
Bei der Frage, ob umsatzsteuerrechtlich ein Betrieb mit Taxen vorliegt, ist auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes zurückzugreifen. Der Verkehr mit Mietwagen ist nach § 49 Abs. 4 PersBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PersBefG sind. Mit einem Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.
Die streitige Voraussetzung des vom Fahrgast bestimmten Ziels bezweckt nicht die Abgrenzung zwischen dem Verkehr mit Taxen und dem Verkehr mit Mietwagen, da in beiden Fällen die Bestimmung des Fahrziels durch den Fahrgast erfolgt. Vielmehr dient es der Abgrenzung des Taxenverkehrs vom Linienverkehr und vom Ausflugsfahrtenverkehr.
Vorliegend hatte der Kläger selbst auf das Beförderungsziel keinen Einfluss. Das Verständnis des Finanzamts, wonach ein Taxenverkehr nur bei einer unmittelbar und persönlich durch den Fahrgast vorgenommenen Zielbestimmung vorliegt, würde nach Auffassung des FG zu sinnwidrigen Ergebnissen führen und einer sachgerechten Handhabung der einschlägigen Vorschriften entgegenstehen.
Das FG-Urteil ist rechtskräftig geworden.
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