Erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen
Liegt eine Grundbesitzverwaltung vor?
Die klagende GmbH & Co. KG war im Bereich der (Immobilien-)Vermögensverwaltung tätig und veräußerte am 01.01.2013 (Nutzen- und Lastenwechsel) ihre einzige Immobilie. Erst 7 Monate später, am 01.08.2013, erwarb sie ein neues Objekt. Die Veräußerung des ersten Objekts verlief äußerst ertragreich, sodass die Gesellschaft für 2013 einen Gewerbeertrag von 2.556.000 EUR erzielte. In Höhe von 2.387.000 EUR machte sie eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend.
Das Finanzamt verwehrte die Kürzung und verwies darauf, dass die Gesellschaft nicht durchgängig während des gesamten Erhebungszeitraums ihren eigenen Grundbesitz verwaltet hatte. Die Gesellschaft hingegen argumentierte, dass der Grundbesitz lediglich umgeschichtet wurde, sie im Jahr 2013 durchgängig die Absicht zur Grundbesitzverwaltung gehabt hatte und kleinere Immobiliengesellschaften durch die Versagung der erweiterten Kürzung steuerlich benachteiligt würden, weil sie nicht mehrere Grundstücke gleichzeitig halten könnten.
Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Das FG urteilte, dass die Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht vorlagen. Die Frage, ob ein Unternehmen "ausschließlich" eigenen Grundbesitz verwaltet – wie für die erweiterte Kürzung erforderlich – muss auch zeitraumbezogen betrachtet werden. Solange ein Unternehmen tätig ist, muss seine Haupttätigkeit durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen. Im Urteilsfall hatte sich das Unternehmen für 7 Monate "grundbesitzlos" gestellt, was der erweiterten Kürzung entgegenstand. Es genügte dem FG nicht, dass in diesem Übergangszeitraum zumindest die Absicht einer weiteren Grundstücksnutzung fortbestanden hatte.
Keine erweiterte Kürzung
Das FG sah in der Versagung der erweiterten Kürzung keine Benachteiligung kleinerer Immobiliengesellschaften und verwies darauf, dass sich Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG durch eine "Entprägung" der Gewerbesteuerbarkeit entziehen können. Zudem hätte die Gesellschaft im Urteilsfall den Nutzen- und Lastenwechsel in den Dezember 2012 legen können, sodass der Veräußerungsgewinn noch im Jahr 2012 entstanden wäre und in diesem Jahr noch unter die erweiterte Gewerbesteuerkürzung hätte gefasst werden können.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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