Erweiterte Grundstückskürzung bei Beteiligung an einer Grundstücks-GbR
Sachverhalt:
Eine GmbH & Co. KG (KG) war an 4 Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, welche grundstücksverwaltende Immobiliengesellschaften waren und Einkünfte nach § 21 EStG erzielten. Diese Einkünfte wurden auf der Ebene der KG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Die KG betrachtete die GbR-Beteiligungen als unschädlich für die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass es sich bei der KG um eine Beteiligungsgesellschaft handelt und versagte die Kürzung des Gewerbeertrags.
Entscheidung:
Das sieht das FG anders und gibt der Klage der KG statt. Denn das Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücks-GbR durch eine gewerblich geprägte KG schließt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht aus. Entscheidend war der Umstand, dass die KG für die Übernahme der Geschäftsführung bei der GbR kein Entgelt erhielt und auch keine anderen schädlichen Nebentätigkeiten ausgeübt worden sind. Da die Kürzungsvorschrift aber auf Erträge abstellt, ist eine weitere Tätigkeit als solche nicht schädlich, solange hieraus keine Erträge zufließen.
Auch sei für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht auf das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken abzustellen. Vielmehr ist hierfür ebenfalls die ertragsteuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der KG relevant. Damit beschränkt sich die Tätigkeit der KG auf die Verwaltung eigener Grundstücke.
Praxishinweis:
Das FG hat sich gegen den BFH gestellt und vertritt die Auffassung, dass ein Gesellschaftsanteil an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft kein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt (anders: BFH, Urteil v. 19.10.2010, I R 67/09, BStBl 2011 II S. 367). Damit bleibt das vom FG zugelassene Revisionsverfahren mit Spannung abzuwarten, in welchem sich der BFH dann über eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft äußern kann.
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