Kürzung des Gewerbeertrages bei Überlassung von Betriebsvorrichtungen
Grundstück und Betriebsvorrichtiungen werden vermietet
Das Finanzamt hat einer Vermietungs-KG die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG versagt. Dies wird damit begründet, dass neben dem Grundstück mit Gebäuden auch Wirtschaftsgüter vermietet werden, die als Betriebsvorrichtungen zu werten sind. Auch wenn der Anteil der Gesamtmiete für die Betriebsvorrichtungen eher gering ist, sei dies schädlich. Nach erfolglosem Einspruch ging die KG ins Klageverfahren.
Grundstück wäre auch ohne Betriebsvorrichtungen sinnvoll nutzbar
Das Finanzgericht stuft die Klage als unbegründet ein. Es führt aus, dass eine erweitere Kürzung für Grundstücksunternehmen zu versagen ist, sofern auch Betriebsvorrichtungen überlassen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Nutzung oder Weitervermietung des Grundstücks wirtschaftlich sinnvoll auch ohne die als Betriebsvorrichtung einzustufenden Wirtschaftsgüter möglich ist. Konkret handelte es sich um eine Rohrpostanlage, die Bodenbefestigung einer Tankstelle, eine Countertheke, sowie Schränke und Büromöbel, welche jeweils kein Zubehör i. S. d. § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG darstellen.
Zudem kommt die beantragte Kürzung selbst dann nicht in Betracht, wenn der Anteil für die ebenfalls überlassenen Betriebsvorrichtungen an den Mietzahlungen weit unter 10 % liegt. Das Gesetz fordert eine ausschließliche Verwaltung bzw. Nutzung eigenen Grundbesitzes, das sog. Ausschließlichkeitsgebot.
Als Besonderheit im Urteilsfall war noch ein Ankaufsrecht zu beurteilen. Das Finanzgericht kam in diesem Zusammenhang zur Überzeugung, dass einem grundsätzlich bestehenden Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt. Auch die Frage des wirtschaftlichen Eigentums war für die Entscheidung unerheblich.
BFH muss zur Unschädlichkeit marginaler Mitvermietungen entscheiden
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat diese zwischenzeitlich auch eingelegt (Az. beim BFH: I R 22/17). Beim BFH ist zudem ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (Az. beim BFH: I R 45/15), in welchem über die “Unschädlichkeit marginaler Mitvermietungen“ zu entscheiden ist. Vergleichbare Fallkonstellationen sollten daher mit ruhendem Einspruch bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen gehalten werden.
Hessisches FG, Urteil v. 6.12.2016, 8 K 1064/13, Haufe Index 10669317
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