Fahrschule kann steuerfreie Umsätze erzielen

In dem Fall vor dem FG Baden-Württemberg betrieb die Antragstellerin eine Fahrschule. Sie berechnete keine Umsatzsteuer und erklärte steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (Mehr dazu in Ihrem Produkt Haufe Index 855962). Das Finanzamt gelang in der Beurteilung zu einem anderen Ergebnis und behandelte die Umsätze steuerpflichtig. Der Fahrschulunterricht sei kein steuerbefreiter Unterricht einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung.
Der erste Senat des FG hatte ernstliche Zweifel an einer Steuerpflicht, obwohl die Umsätze der Antragstellerin nicht nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes befreit seien. Nach Auffassung des Gerichts könne sich die Antragstellerin jedoch auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen.
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 8.2.2017, 1 V 3464/16, veröffentlicht am 20.3.2017
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