Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei
Hintergrund: Theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht
Zu entscheiden war, ob die von der X-GmbH, die eine Fahrschule betreibt, ausgeführten Fahrschulleistungen zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t) und C1 (Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse bis 7,5 t) von der USt befreit sind. X wies in ihren Rechnungen keine USt gesondert aus. Das FA setzte USt fest. Den Antrag der X, die USt auf 0 EUR herabzusetzen, lehnte das FA ab. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht scheide aus. X könne sich auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen, da es sich nicht um Schul- oder Hochschulunterricht handele.
Vorabentscheidung des EuGH
Mit Beschluss vom 16.03.2017 (V R 38/16, BStBl II 2017, 1017), hatte der BFH das Revisionsverfahren ausgesetzt und die Problematik dem EuGH vorgelegt. Nachdem die Entscheidung des EuGH ergangen ist (EuGH Urteil vom 14.03.2019 - C-449/17, BFH/NV 2019, 511) konnte der BFH nun über die Revision der X entscheiden.
Entscheidung Keine Steuerfreiheit nach nationalem Recht
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG liegen nicht vor. Doppelbuchst. aa ist nicht erfüllt, da weder eine staatliche Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4 GG (betr. Genehmigung von Privatschulen als Ersatzschulen) noch eine landesrechtliche Erlaubnis vorliegt. Es liegt auch keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i.S.v. Doppelbuchst. bb vor (betr. Bescheinigung, dass die Schule auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet).
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst b UStG greift ebenfalls nicht ein. Denn X ist weder eine Hochschule i.S. des Hochschulrahmengesetzes noch eine öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung, die die Voraussetzungen des Buchst. a erfüllt.
Auch keine Steuerbefreiung nach Unionsrecht
Die Steuerbefreiung für "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL umfasst nur Tätigkeiten, die sich sowohl wegen ihrer spezifischen Art als auch aufgrund des Rahmens, in dem sie ausgeübt werden, abheben. Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweist der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen.
Fahrunterricht in einer Fahrschule ist jedoch ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und fällt deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL (EuGH Urteil vom 14.03.2019 - C-449/17, BFH/NV 2019, 511, Rz. 29, 30). Dem schließt sich der BFH an. Die Revision der X wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis: Der BFH bejaht die Befreiung für Schwimmunterricht
Der BFH weist auf den Unterschied zu dem Vorlagebeschluss vom 27.03.2019 - V R 32/18 (BFH/NV 2019, 788) hin. Diese Vorlage betrifft die Frage, ob Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Soweit der BFH in diesem Beschluss davon ausgeht, dass es sich bei Schwimmunterricht um Unterricht i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL handelt, beruht dies auf der Überlegung, dass es sich beim Schwimmen um das Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit handelt, an der ein ausgeprägtes Gemeininteresse besteht, was sich für den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kfz der Klassen B und C1 nicht bejahen lässt (BFH Beschluss vom 27.03.2019 - V R 32/18, BFH/NV 2019, 788, Rz. 20).
BFH Urteil vom 23.05.2019 - V R 7/19 (V R 38/16), V R 7/19, V R 38/16 (veröffentlicht am 16.08.2019)
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