Feststellungsverfahren zur Bewertung von begünstigtem Vermögen

Das FG Münster entschied in einem Fall zur Beteiligung beim Feststellungsverfahren zur Bewertung des nach § 13b ErbStG begünstigten Vermögens.

Die Klägerin war eine GmbH & Co KG. An einer zweiten GmbH & Co KG 2 waren als Kommanditisten A sen. und später durch Schenkung auch der Sohn (Beigeladener) beteiligt. In 2012 verstarb der A Sen. und wurde von seiner Ehefrau, A, als Alleinerbin beerbt. Nach dem Testament sollte der Beigeladene als Vermächtnisnehmer alle Geschäftsanteile an der A GmbH 2 und den gesamten an diese Gesellschaft verpachteten betrieblich genutzten Grundbesitz erhalten. In Erfüllung dieses Vermächtnisses übertrug Frau A die Anteile an der Klägerin sowie die Anteile der GmbH & Co. KG 2 auf den Beigeladenen.

Abgabe einer Feststellungserklärung 

Die Klägerin wurde dann von der Beklagten aufgefordert, eine Feststellungserklärung abzugeben.

Mit "Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen auf den 10.1.2012 (Bewertungsstichtag) für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13a Abs. 2a ErbStG und die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG" stellte der Beklagte den Wert des Anteils am Betriebsvermögen und die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens sowie der Ausgangslohnsumme fest.

Beiladung als Feststellungsbeteiligte

Der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheid wies die Klägerin und den Beigeladenen als Feststellungsbeteiligte im Sinne des § 154 BewG aus und wurde den hiesigen Prozessbevollmächtigten für beide Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben. Später wurde eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durchgeführt, bei welcher man zum Ergebnis kam, dass ein bestimmtes Geschäftsgrundstück als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sei. Die Rückausnahme nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG liege - mangels Betriebsaufspaltung - nicht vor.

Dementsprechend wurde der Feststellungsbescheid durch Änderungsbescheid geändert, auch dieser wies die Klägerin und den Beigeladenen als Feststellungsbescheide aus. Die Klägerin legte Einspruch ein - da nach ihrer Auffassung eine Betriebsaufspaltung gegeben sei. Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Die Klägerin legte nun Klage ein. Hier macht sie neben dem Streitpunkt des Verwaltungsvermögens auch geltend, dass der angefochtene Bescheid wegen unzureichender Benennung des Inhaltsadressaten aufzuheben sei. Gegenüber der Erbin sei kein Feststellungsbescheid ergangen. Zudem sei der angefochtene Bescheid weder der Erbin noch dem Vermächtnisnehmer, sondern nur den Prozessbevollmächtigten für die Klägerin bekannt gegeben worden.

Klage hat keinen Erfolg 

Das Finanzgericht sieht die Klage als unbegründet an. Nach seiner Auffassung ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13a Abs. 2a ErbStG rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass der Feststellungsbescheid nur die Klägerin und den Beigeladenen und nicht auch die Erbin als Feststellungsbeteiligte ausweist.

Dies wird u.a. damit begründet:

a) Für die Klägerin: Die Klägerin ist Feststellungsbeteiligte jedenfalls nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG, da der Beklagte sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat.

b) Für die Beigeladene: Da die Feststellung des gemeinen Wertes des Verwaltungsvermögens für ihn als Vermächtnisnehmer für die Erbschaftsteuer von Bedeutung war.

2. Das Finanzamt hat den streitbefangenen Grundbesitz zu Recht als Verwaltungsvermögen qualifiziert.

Revision beim BFH

Die Revision wurde vom Finanzgericht zugelassen und eingelegt (Az. beim BFH II R 3/19) – da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies gilt für die Frage wer an einem Feststellungsverfahren beteiligt ist und für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens.

FG Münster, Urteil v. 11.10.2018, 3 K 533/17 F, Haufe Index 12556943


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