Umsätze mit Geldspielautomaten
Zur Begründung führte das Gericht laut Pressemitteilung v. 23.5.2018 aus, dass der Betrieb von Geldspielautomaten eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung sei, die der Kläger als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt habe. Dem Unternehmer stehe unabhängig vom Spielausgang ein Anspruch auf eine Vergütung zu. Damit liege aber auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistungserbringung und Entgelt, mithin ein Leistungsaustausch vor.
Steuerbefreiungsvorschrift greift nicht ein
Auch könne sich der Kläger nicht auf die unionsrechtskonforme Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG stützen, weil hiernach nur solche Umsätze steuerbefreit seien, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.
FG Hessen Urteil vom 22.02.2018 - 6 K 2400/17 (Rev. eingelegt, Az beim BFH XI R 13/18).
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