Finanzielle Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft

Für eine finanzielle Eingliederung ist die Stimmenmehrheit erforderlich. Nicht ausreichend ist, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über eine Anteilsmehrheit an einer Personengesellschaft und einer GmbH beteiligt sind.

Hintergrund

Frau M war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH. Daneben bestand eine OHG, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Frau M und Herr G mit jeweils 50 % waren. Strittig war, ob die GmbH eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft der OHG war. Dies wurde vom Finanzamt verneint.

Entscheidung

Auch das FG sieht die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft als nicht gegeben an. Die OHG als vermeintlicher Organträger war nicht in der Lage ihren Willen in der GmbH durch Mehrheitsbeschlüsse durchzusetzen. Eine Einflussnahme allein über die Gesellschafter reicht nicht aus. Vielmehr muss ein Organträger unmittelbar oder mittelbar an der Organgesellschaft beteiligt sein. Bei der OHG und der GmbH handelt es sich vielmehr um sog. gleichgeordnete Schwestergesellschaften. Es fehlt damit das für eine Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis.

Hinweis

Im Urteil wurde auch noch auf die Übergangsregelung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 5.7.2011, BStBl 2011 I S. 703) eingegangen. Daraus resultiert aber keine Selbstbindung der Verwaltung, da auch nach der früheren Rechtsprechung des BFH hier ebenfalls keine finanzielle Eingliederung der GmbH in die OHG zu bejahen war. Es fehlt an der für eine mittelbare Beherrschung erforderlichen Stimmenmehrheit eines oder mehrerer Gesellschafter in beiden Gesellschaften. Hier war aber die Gesellschafterin M an der OHG nicht beherrschend bzw. G an der GmbH gar nicht beteiligt.

Das Urteil wurde rechtskräftig.

FG München, Urteil v. 25.2.2014, 2 K 3591/11


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