Forschungseinrichtung als Zweckbetrieb
Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Strittig ist, ob die Leistungen der Klägerin aus der Auftragsforschung dem ermäßigten Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften unterliegen oder nicht. Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH und Rechtnachfolgerin einer anderen gemeinnützigen GmbH. Diese wiederum hatte Einkünfte aus Mieteinnahmen sowie Beteiligungseinkünfte. Im Streitjahr veräußerte sie eine Beteiligung. Umstritten ist nunmehr, ob diese Veräußerung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört hat, wie die Finanzverwaltung ausführt, oder als Zweckbetrieb zu beurteilen sei.
Zentrale Bedeutung hat hierbei die Finanzierung der Einrichtung, da nach § 68 Nr. 9 AO Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen dann Zweckbetriebe sein können, wenn deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren.
Da das Finanzamt die Veräußerungserlöse dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet hatte, war die Grenze des § 68 Nr. 9 Satz 1 AO nicht erreicht. Hingegen vertrat die Klägerin die Auffassung, die Veräußerung sei der letzte Akt der Vermögensverwaltung und damit unschädlich im Sinne der Bestimmung.
Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb
Das Finanzgericht bestätigte indes die Auffassung der Finanzverwaltung. Der ermäßigte Steuersatz gelte nur für gemeinnützige Körperschaften. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen seien nur dann als steuerbegünstigte Zweckbetriebe anzuerkennen, wenn sie die Finanzierungsgrenzen des § 68 Nr. 9 AO erfüllten. Hierfür sei es erforderlich, dass die Finanzierung überwiegend aus Zuwendungen oder der Vermögensverwaltung stammen. Vermögensverwaltung könne auch in dem Halten einer Beteiligung bestehen. Die Veräußerung der Beteiligung sei jedoch nicht mehr als Vermögensverwaltung anzusehen, da hierdurch eine Leistung gegenüber einem Dritten erbracht worden sei.
Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts
Das Gemeinnützigkeitsrecht, welches in §§ 51ff. AO geregelt ist, weist in vielerlei Hinsicht Besonderheiten auf. Insofern ist stets höchste Aufmerksamkeit geboten. Es kann nur davon abgeraten werden, Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts auf die leichte Schulter zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Finanzämter bei gemeinnützigen Körperschaften auch einmal ein Auge zudrücken.
Was passieren kann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet werden, zeigt die Entscheidung des FG Sachsen. Einer Forschungseinrichtung wird die Gemeinnützigkeit verweigert, weil die Finanzierungsgrenzen des § 68 Nr. 9 AO nicht erfüllt sind. Hiernach ist nur dann ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb gegeben, wenn die Finanzierung überwiegend aus Zuwendungen oder aus Vermögensverwaltung erfolgt.
Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass Zweckbetriebe regelmäßig nur solche Betriebe sein sollen, die nicht in einem größeren Umfang in Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigen Betrieben stehen. Für die Ermittlung, ob diese Quote erreicht ist, legt die Finanzverwaltung einen Zeitraum von drei Jahren zugrunde. Die zentrale Frage ist dabei, ob die Veräußerung einer Beteiligung als der letzte Akt der Vermögensverwaltung zu sehen ist oder nicht. Finanzamt und Finanzgericht sind der Auffassung, dies sei nicht der Fall. Meines Erachtens ist dies aber durchaus diskussionswürdig, da ansonsten kaum jemals die Möglichkeit besteht, sich in unschädlicher Weise von einer Beteiligung, die im Rahmen der Vermögensverwaltung gehalten wird, zu trennen.
Revision beim BFH
Möglicherweise wird der BFH diese Frage erneut prüfen, denn die Revision wurde zugelassen und auch eingelegt, Az beim BFH V R 5/20.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024