Für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt die Verjährungsfrist des § 159 HGB entsprechend.

Hintergrund:

Der Kläger war Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die als Bauunternehmen im Inland tätig war. Die GbR kam dabei ihrer Pflicht zur Abführung von Lohnsteuern in den Jahren 1997 und 1998 nicht zutreffend nach, so dass zunächst die Gesellschaft und dann die Gesellschafter in Haftung genommen wurden. Gegen den Haftungsbescheid legte zunächst die GbR Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, die auch für das Einspruchsverfahren gewährt wurde.  

Der Kläger, der ebenfalls in Haftung genommen wurde, machte geltend, der Haftungsanspruch sei verjährt, da die GbR vollbeendet sei. Für die auf § 128 HGB gestützte Haftung gelte deshalb die Sonderverjährungsfrist nach § 159 HGB. Diese sei abgelaufen. Da das Finanzamt an dem Haftungsbescheid festhielt, kam es zur Klage.  

Entscheidung:

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage als unbegründet ab. Nach Ansicht der Richter war die Verjährungsfrist nach § 159 HGB noch nicht abgelaufen. Die Haftung gegen den Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beruht auf § 128 HGB. Für die Verjährung gilt die 5-jährige Frist des § 159 HGB entsprechend. Dabei läuft die Verjährungsfrist ab Kenntnis des Gläubigers von der Auflösung der Gesellschaft. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt dann allerdings wieder die AO. Hier wurde die Verjährungsfrist durch Gewährung der Aussetzung der Vollziehung gegenüber der Gesellschaft unterbrochen, was auch zur Unterbrechung der Verjährungsfrist gegenüber den Gesellschaftern führt.

(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.1.2011, 9 K 9217/08)

Praxishinweis:

Das Urteil bietet Anlass, sich einer der interessantesten, aber auch wohl komplexesten Fragen aus dem Gebiet der Haftung zu nähern, nämlich der Haftungsverjährung nach § 191 Abs. 4 AO. Nach dieser Bestimmung bemisst sich die Verjährung eines Haftungsanspruchs, der nicht auf einer Regelung des Steuerrechts beruht, aus den jeweiligen zivilrechtlichen Bestimmungen. Unstreitig kann der Gesellschafter einer GbR aus § 128 HGB analog in Haftung genommen werden, da nach der jetzigen Rechtsansicht von der Natur der GbR weitgehend das Recht der OHG Anwendung findet. Demgemäß richtet sich die Haftung gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter einer GbR – hier ehemalig aufgrund der Beendigung der Gesellschaft – nach der Sonderregelung des § 159 HGB. Die Frist beträgt 5 Jahre nach der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister oder aber hier mangels Handelsregister ab Kenntnis von der Beendigung.

Für die Frage der Unterbrechung der Verjährungsfrist ist dann allerdings wieder die AO maßgeblich, wobei eine Unterbrechung gegenüber der Gesellschaft auch gegenüber den Gesellschaftern Wirkung entfaltet. Dieses durchaus komplexe Zusammenspiel zwischen Zivil- und Steuerrecht hat der BFH in seinem maßgeblichen Urteil v. 26.8.1997 ausführlich dargelegt (Az. VII R 63/97, BStBl 1997 II S. 945). Allerdings war das Urteil zur alten Rechtlage vor der weitgehenden Änderung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ergangen. Das FG Berlin-Brandenburg stellte nun zutreffend klar, dass die Rechtslage sich nicht geändert habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da unter dem Aktenzeichen VI B 47/11 Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt wurde.