Die Miete, die ein Konzertveranstalter für die Anmietung von Konzertsälen und Stadien zahlt, ist dem Gewerbeertrag als Miet- und Pachtzins nach § 8 Nr. 1e GewStG hinzuzurechnen. Für das Niedersächsische FG war entscheidend, dass die Anmietung unmittelbar dem Unternehmenszweck diente.

Hintergrund:

Ein Konzertveranstalter mietete für seine Veranstaltungen regelmäßig Theater, Konzertsäle und Stadien an. Im Jahr 2009 wurden 13 verschiedene Objekte insgesamt 160mal angemietet. Hierfür zahlte der Veranstalter eine Miete von rund 1,6 Mio. EUR. Das Finanzamt rechnete die Zahlungen dem Gewerbeertrag hinzu (Miet- und Pachtzins nach § 8 Nr. 1e GewStG), sodass sich der Gewerbesteuermessbetrag um 9.293 EUR erhöhte. Der Veranstalter vertrat den Standpunkt, dass eine Hinzurechnung nicht in Betracht komme, da durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der sog. objektive Gewerbeertrag erfasst werden soll; Mieter und Eigentümer demnach steuerlich gleichgestellt werden sollen. Folglich könnten Miet- und Pachtzinsen nur dann hinzugerechnet werden, wenn die Anmietung der Räume eine Alternative zum Kauf der Immobilie sei. Vorliegend sei ein Kauf aber nicht möglich gewesen – die Anmietung sei deshalb ähnlich wie eine Hotelzimmeranmietung nicht hinzuzurechnen.

Entscheidung:

Das FG urteilte, dass das Finanzamt die Miet- und Pachtzinsen zu Recht hinzugerechnet hat. Die gezahlten Mieten fallen zunächst einmal unter den Wortlaut des § 8 Nr. 1e GewStG, insbesondere weil die angemieteten Räumlichkeiten im Falle des Kaufs zum Anlagevermögen des Veranstalters zählen würden.

Eine einschränkende Auslegung der Hinzurechnungsvorschrift ist weder aufgrund des gesetzgeberischen Willens noch wegen des Zwecks der Hinzurechnung vorzunehmen. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, die Ertragskraft des Gewerbebetriebes unabhängig von dessen Eigen- und Fremdkapitalausstattung zu erfassen (sog. Ziel der Finanzierungsneutralität). Zwar vertritt der Gesetzgeber die Auffassung, dass bei kurzfristigen Hotelanmietungen und kurzfristigen KfZ-Mietverträgen keine Hinzurechnung in Betracht kommt – diese Ausnahmen sind jedoch nicht auf die vorliegende Vermietung übertragbar.

Entscheidend für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist nach Auffassung des FG die Frage, welche Bedeutung der angemietete Gegenstand für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks hat. Bei einer (nicht hinzuzurechnenden) Hotelzimmeranmietung wird der Unternehmenszweck nur kurzfristig und mittelbar gestützt. Für den Konzertveranstalter ist die Nutzung der Immobilie allerdings dauerhaft und dient zudem der unmittelbaren Verwirklichung des Unternehmenszwecks.

(Niedersächsisches FG, Urteil v. 26.5.2011, 10 K 290/10)

Praxishinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 24/11 anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Einschätzung des FG teilen wird und für die Hinzurechnung ebenfalls auf den durch die Anmietung verfolgten Zweck abstellen wird.