Gewinnverteilungsabrede einer atypisch stillen Gesellschaft
Gewinnverteilung bei einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft
Strittig war die Gewinnverteilung bei einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft. Inhaber der Gesellschaft war die C & W GmbH, an deren Betrieb sich deren mittelbarer Alleingesellschafter Herr W mit einer Einlage von 200.000 EUR beteiligt hatte. Die zuvor bestehende Vereinbarung zur Gewinnverteilung wurde am 21.12.2013 und am 14.12.2015 geändert.
Der Stille sollte ab dem Geschäftsjahr 2013 hohe Vorab-Verlustzuweisungen erhalten. Im Gegenzug verpflichtete er sich, aus den aus diesen Verlusten generierten Einkommensteuererstattungen eine zusätzliche Einlage in Höhe von 50.000 EUR zu leisten. Ferner wurden W höhere Anteile an den voraussichtlichen künftigen Gewinnen zugesagt.
Die Vereinbarung wurde vom Finanzamt nicht anerkannt und auch die Leistung einer Einlage wurde verneint. Der Einspruch blieb erfolglos.
Wertung des Einkommensteuererstattungsanspruchs
Das FG wertete den Einkommensteuererstattungsanspruch nicht als Einlage. Denn eine Einlage ist erst geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht und dem Inhaber des Handelsgewerbes zugeflossen ist. Der Steuererstattungsanspruch war bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs noch nicht entstanden und konnte damit nicht wirksam abgetreten werden. Auch scheidet eine Aktivierung einer daraus resultierenden Forderung aus.
Zudem beurteilte das FG die Gewinnverteilungsabrede als unangemessen und damit steuerlich unbeachtlich. Dem atypisch still Beteiligten wurde ein hoher Verlust zugewiesen, allein mit dem Zweck, bei ihm einen zusätzlichen Einkommensteuererstattungsanspruch zu generieren. Die Gewinnverteilung orientiert sich weder an den Beteiligungsquoten noch an den sonstigen Beiträgen der Mitunternehmer und ist somit ohne jegliche Grundlage in dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis.
Ständige Rechtsprechung des BFH
Das FG hat keine Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Eine solche wäre zweifellos auch ohne Erfolg, denn das FG hat sich auf die Rechtsgrundsätze der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einer Gewinnverteilung gestützt (Urteiel v. 5.11.1967, IV R 139/67, Haufe Index 412835, v. 23.8.1990, IV R 71/89, Haufe Index 63397 und v. 18.6.2015, IV R 5/12, Haufe Index 8479005).
FG Münster, Urteil v. 14.5.2019, 2 K 3371/18 F, Haufe Index 13318661
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024