Anteile an Komplementär-GmbH als Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG
Bei einer 1-Mann-GmbH & Co. KG hatte die GmbH zu Anfang nur die Funktion als Komplementärin ohne eigenen Geschäftsanteil. Die KG wies die Anteile zu Unrecht nicht als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten aus. Nachdem die GmbH Beteiligungen erworben hatte, verloren die Anteile ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen. Die KG behandelte die Anteile nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen, erklärte jedoch auch keine Entnahme der Anteile. Als die KG in einem späteren Jahr die materiellen Wirtschaftsgüter ihres Herstellungsbetriebs veräußerte, sah das Finanzamt die Voraussetzungen für eine nicht gewerbesteuerpflichtige Veräußerung des Betriebs nicht als erfüllt an, weil die GmbH-Anteile nicht mitverkauft worden waren.
Notwendiges Betriebsvermögen?
Das FG gab der Klage statt. Es ging mit dem Finanzamt davon aus, dass die GmbH-Anteile dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen waren, solange die GmbH weder einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten noch Beteiligungen gehalten hatte. Zwar sei im Regelfall eine ausdrückliche Entnahmehandlung erforderlich, wenn aus dem notwendigen kein gewillkürtes Betriebsvermögen werden soll. Gleichwohl unterstellt das FG bei einer "Gesamtwürdigung der Umstände" eine Entnahmehandlung. Aus dem Umstand, dass die Anteile nie als Sonderbetriebsvermögen erfasst wurden, schließt das FG, dass eine "Willkürung" als Sonderbetriebsvermögen nicht gewollt war. Dies bedinge im Umkehrschluss den Willen zur Entnahme der Beteiligung.
Behandlung der Anteile
Die Argumente des FG, dass eine Entnahme unterstellt werden kann, vermögen nicht zu überzeugen. Dass die Anteile nicht als Sonderbetriebsvermögen bilanziert wurden, beruhte möglicherweise auf einer fehlerhaften Einschätzung der Rechtslage. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass die GmbH auch nach dem Erwerb der Beteiligungen durch die GmbH die Rechtslage verkannt hat und sich deshalb keinen Willen zugunsten einer Entnahme bilden konnte. Sie hätte zudem diese Entnahme steuerlich erklären müssen. Deshalb erscheint fraglich, ob der BFH die Auffassung des FG im Rahmen einer – vom FG zugelassenen – Revision bestätigen würde, zumal in anderen, ähnlichen Fällen die Besteuerung hoher stiller Reserven gefährdet sein könnte.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 8.1.2019, 6 K 6313/17, Haufe Index 12986356
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