GmbH: Haftungsfragen bei wirtschaftlicher Neugründung (BGH)
Haftung für fehlende Anzeige beim Registergericht?
In diesen Neugründungsfällen haften laut BGH die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des auf sie jeweils ausgewiesenen Stammkapitals (= Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung dem Registergericht anzuzeigen.
Umstritten war bisher, welche haftungsrechtlichen Folgen ein Verstoß gegen diese Offenlegungspflicht hat.
Insolvenzverwalter gegen einzige Gesellschafterin
Diese Frage hat der BGH nun entschieden. Im konkreten Fall hatte der Insolvenzverwalter der GmbH gegen die einzige Gesellschafterin eine Forderung in Höhe der von ihm festgestellten offenen Verbindlichkeiten in Höhe von 36.926,53 EUR geltend gemacht.
Zur Begründung verwies er darauf, dass eine im Jahre 2004 erfolgte wirtschaftliche Neugründung der zuvor unternehmenslosen GmbH vorschriftswidrig nicht gegenüber dem Handelsregister offen gelegt wurde. Der Nennbetrag des Gesellschaftsanteils der Gesellschafterin betrug 50.000 DM.
OLG: Verlustdeckungshaftung der Gesellschafterin
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG dem Insolvenzverwalter Recht. Mangels der vorgeschrieben Offenlegung traf die Gesellschafterin nach Auffassung der OLG-Richter eine zeitlich unbegrenzte Verlustdeckungshaftung, d.h. die Gesellschafterin hatte für den gesamten Verlust aufzukommen.
Praxishinweis: Eine Verlustdeckungshaftung kommt in der Praxis häufig dann vor, wenn die Vorgesellschaft einer GmbH bereits Geschäfte aufnimmt und zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft das Stammkapital nicht mehr vollständig vorhanden ist oder wenn es gar nicht zur Eintragung kommt. In diesem Fall haften die Gesellschafter prozentual entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen gegenüber der Gesellschaft für die eingetretenen Verluste.
Differenzierende Haltung des BGH
So hart wollte der BGH die Gesellschafterin dann doch nicht anfassen. Nach Auffassung der BGH-Richter kommt als Rechtsfolge des Offenlegungsverstoßes lediglich eine auf den Nennbetrag des Stammkapitals begrenzte Unterbilanzhaftung in Betracht. Aber auch diese trete nicht automatisch ein.
Voraussetzung sei, dass zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke zwischen dem tatsächlich vorhandenen Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßig ausgewiesenen Stammkapital bestanden habe. In Höhe dieser Deckungslücke setze die Haftung der Gesellschafter ein.
OLG entscheidet erneut
Da die Vorinstanz der Frage der Deckungslücke zum Zeitpunkt der Neugründung noch nicht nachgegangen war, hat der BGH den Rechtstreit zur weiteren Sachaufklärung an das OLG zurück verwiesen.
(BGH, Urteil v. 06.03.2012, II ZR 56/10).
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024