Der 7. Senat des Niedersächsischen FG holt eine Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob § 3 Nr. 4 GrEStG in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist (Az.:7 K 65/10).

Das vorlegende Gericht sieht in der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009 einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung unter Ehegatten.

Hintergrund:
Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch - anders als eine vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht - nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1.8.2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010. In der Sache folgt das NFG den neueren Entscheidungen des 1. Senats des BVerfG zur Gleich-behandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung (Beschluss vom 7.7.2009 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, S. 199) und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Beschluss vom 21.7.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, S. 400) und überträgt die dortigen rechtlichen Wertungen auf das gesamte Steuerrecht, damit auch auf die Grunderwerbsteuer.

Zur Begründung hatte das BVerfG in den genannten Entscheidungen darauf verwiesen, dass für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche betriebliche Hinterbliebenversorgung sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung rechtfertigen könnten. Nach Auffassung des NFG ist diese Begründung des BVerfG auf die gesamte Rechtsordnung zu übertragen.

Die Ungleichbehandlung sei im Übrigen auch nicht dadurch legitimiert, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten, denn das geltende Recht mache die Privilegierung von Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig. Das Gericht hatte dem Kläger bereits mit Beschluss vom 6.1.2011 vorläufigen Rechtsschutz gewährt. (Beschluss v. 6.1.2011 - 7 V 66/10, EFG 2011, 827).

Die Vorlage an das BVerfG ist durch den konsentierten Einzelrichter ergangen. Ein Aktenzeichen des BVerfG liegt noch nicht vor.