Grundsteuerbefreiung bei einer ÖPP)

Wird eine Schule im Rahmen eines sog. ÖPP Projektes auf der Grundlage eines Erbbaurechtsvertrages zum Teil saniert und zum Teil neu errichtet sowie aufgrund eines Mietvertrages genutzt, kommt eine Grundsteuerbefreiung hinsichtlich des Erbbaurechts nur dann in Betracht, wenn zum Ende des Vertragsverhältnisses die Rückübertragung des Grundbesitzes auf die öffentliche Hand verbindlich festgelegt wird.

Das Hessische FG entschied, dass das Finanzamt für das Erbbaurecht zu Recht einen Einheitswert festgestellt und einen Grundsteuermessbetrag festgesetzt habe. Für das Erbbaurecht greife nämlich eine Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 GrStG nicht ein. Denn hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass zum Ende des die Nutzung regelnden (Miet-)Vertrages die Rückübertragung des Grundbesitzes in irgendeiner Weise verbindlich festgelegt wird. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.

Weder nach dem Mietvertrag noch nach dem Erbbaurechtsvertrag sei die Klägerin verpflichtet gewesen, das Erbbaurecht - und damit den Grundbesitz - zum Ende des Mietvertrages auf den Landkreis zurück zu übertragen. Zudem bestehe kein Grund für die Annahme, das hier betroffene Gebäude werde in jedem Fall bis zum Ablauf des Erbbaurechts zu Schulzwecken genutzt, auch wenn es für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt werde. So seien Schulgebäude einer alternativen Nutzung durch Dritte ohne weiteres zugänglich. Der Landkreis sei als Kommanditist der klagenden Gesellschaft nach den konkreten Verhältnissen überdies auch nicht in der Lage gewesen, den Betrieb einer Schule in dem hier betroffenen Gebäude bis zum Abschluss des Erbbaurechts durchzusetzen.

Im Streitfall hätten die Vertragsparteien mit dem von ihnen konzipierten ÖPP-Modell eine Konstruktion gewählt, die es der Klägerin habe ermöglichen sollen, den sog. Leasing-Grundsätzen der Finanzverwaltung zu genügen und damit bestimmte Vorteile im Bereich des Ertragsteuerrechts zu erlangen. Wenn dadurch aber im Bereich der Grundsteuer wie hier gewisse Belastungen entstünden, sei dies die Folge einer selbstbestimmten Gestaltung, die keine vom Willen des Gesetzgebers abweichende Auslegung der einschlägigen Steuerrechtsnorm rechtfertige.

Das Urteil vom 11.12.2014 ist noch nicht rechtskräftig. Das Hessische FG hat die Revision zugelassen. Die Revisionsfrist läuft derzeit noch.

Hessisches FG, Urteil v. 11.12.2014, 3 K 1511/11

Hessisches FG, Pressemitteilung v. 11.2.2015

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