Haushaltsgemeinschaft von Vater und volljährigem Sohn trotz fehlender finanzieller Beteiligung
Hintergrund
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.308 EUR) wird einem Alleinstehenden gewährt, zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm Kinderfreibeträge/Kindergeld zusteht. Alleinstehend ist nicht, wer eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet, außer wenn es sich um ein Kind handelt, für das Freibeträge (Kindergeld usw.) zusteht. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn der Betreffende mit der anderen volljährigen Person in einer Wohnung gemeinsam wirtschaftet. Das wird bei übereinstimmenden Meldeverhältnissen widerleglich vermutet (§ 24 b EStG).
X lebte im Streitjahr 2008 mit seinen zwei volljährigen Söhnen N und A in seiner Wohnung, in der dort alle drei mit Hauptwohnung gemeldet sind. N befand sich in Berufsausbildung und war daher als Kind zu berücksichtigen. A war voll berufstätig und gab an, sich an den Kosten der Haushaltsführung nicht zu beteiligen.
Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Gewährung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags für X ab, da eine Haushaltsgemeinschaft zwischen X und A bestehe. Trotz fehlender finanzieller Beteiligung des A an der Haushaltsführung sei die aufgrund der übereinstimmenden Meldung bestehende Vermutung des gemeinsamen Wirtschaftens nicht widerlegt.
Entscheidung
Auch der BFH entschied, dass X die gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft zwischen ihm und A nicht widerlegt hat. Denn ein gemeinsames Wirtschaften kann nicht nur darin bestehen, dass die andere Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, sondern auch darin, dass sie durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit die Haushaltsführung entlastet. Denn auch ohne Kostenbeteiligung ergeben sich aufgrund des Zusammenlabens Synergieeffekte, z.B. durch gemeinsame Erledigung der Hausarbeit, der Kinderbetreuung, der täglichen Einkäufe sowie der abwechselnden Anschaffung gemeinsam genutzter Gegenstände. Haushaltsersparnisse können sich auch daraus ergeben, dass die andere Person zeitweise die Kinder betreut und dadurch Freiräume für kostengünstigeres und rationelleres Einkaufen schafft.
An einer Haushaltsgemeinschaft mit einer in derselben Wohnung lebenden volljährigen Person fehlt es daher grundsätzlich nur dann, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt oder wenn - z.B. beim Zusammenleben mit einem einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen - jedwede Unterstützungsleistungen durch diese Person ausgeschlossen sind.
Hinweis
Im Sozialrecht (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe) wird vertreten, ein "gemeinsames Wirtschaften" setze ein "Wirtschaften aus einem Topf" voraus. Dem ist für den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag, da es nicht um die Minderung von Ansprüchen auf soziale Leistungen geht, wegen der mit dem Zusammenleben verbundenen Synergieeffekte nicht zu folgen.
Der BFH weist ergänzend darauf hin, dass an die Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft von langjährig zusammenlebenden Angehörigen - hier Vater und Sohn - strengere Anforderungen zu stellen sind als z.B. bei wechselnden familienfremden Untermietern.
Urteil v. 28.6.2012, III R 26/10, veröffentlicht am 26.9.2012.
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