Herstellung eines Hausanschlusses als steuerbegünstigte Handwerkerleistung
Hintergrund
Streitig war, ob und in welchem Umfang auch die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch den zuständigen Zweckverband als Handwerkerleistungen steuerbegünstigt sind. Die Entscheidung betrifft die für das Streitjahr 2007 geltende Regelung. Danach sind "Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt … erbracht werden", begünstigt. Diese Voraussetzungen gelten ebenso nach der gegenwärtigen Regelung in § 35a Abs. 3 und 4 EStG.
Eheleute hatten 2001 ein Grundstück erworben und darauf in 2002 ein Einfamilienhaus errichtet. Das Haus wurde zunächst durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt. Das Abwasser wurde über eine Grube entsorgt. Ab 2005 schloss der zuständige Zweckverband das Grundstück an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Für die Herstellung der Hausanschlüsse setzte der Zweckverband in 2007 Kostenersatzbeträge fest, die das FA, da die Eheleute keine Belege vorgelegt hatten, nicht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen anerkannte.
Das FG gab der Klage, mit der Belege nachgereicht wurden, hinsichtlich des geschätzten Anteils der Arbeitskosten statt, und zwar auch insoweit, als die Kosten die Arbeiten auf öffentlichem Straßenland vor dem Grundstück betreffen.
Entscheidung
Der BFH ist mit dem FG ebenfalls der Auffassung, dass die auf die Anschlussarbeiten entfallenden Kosten insgesamt, also auch soweit sie auf die jenseits der Grundstücksgrenze erbrachten Leistungen entfallen, begünstigt sind. Die Revision des FA wurde daher zurückgewiesen.
Die Handwerkerleistung muss "in" einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Daraus wird geschlossen, dass nur Tätigkeiten, die in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehör und Garten geleistet werden, begünstigt sind, nicht aber Tätigkeiten, die "für" den Haushalt erbracht werden. Dieses enge Verständnis greift nach Auffassung des BFH jedoch zu kurz. Denn der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, z.B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein (entgegen BMF, Schreiben v. 10.1.2014, BStBl I 2014 S. 75 Rz. 15). Es muss sich allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Diese Voraussetzungen sind bei einem Hausanschluss, der den Haushalt mit den notwendigen Leistungen der Daseinsvorsorge versorgt, gegeben.
Die im Streitfall aufgewandten Kosten für den Hausanschluss sind daher in Höhe der geschätzten Arbeitskosten nicht nur anteilig, soweit sie auf das Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt.
Hinweis
Aus der Beschränkung der Handwerkerleistungen auf "Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" folgt, dass Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt sind. Erfasst werden nur Handwerkerleistungen, die in einem bereits vorhandenen Haushalt erbracht werden, auch wenn es sich um Herstellungsaufwand handelt. Der Anschluss eines Neubaus führt nicht zur Steuerermäßigung. Im Streitfall wurde der Hausanschluss erst Jahre nach Fertigstellung des Wohnhauses eingerichtet, sodass eine Modernisierungsmaßnahme vorlag.
Urteil v. 20.3.2014, VI R 56/12, veröffentlicht am 11.6.2014
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